Futtermittel.
Die Zulassung wird durch die Reichsfuttermittelstelle erteilt. Die Reichsfutter-
mittelstelle kann andere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Soweit es sich um
den Verkauf handelt, kann die Zulassung von der Reichsfuttermittelstele für das
ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete von den von ihr ermächtigten
Stellen nur für ihren Bezirk erteilt werden.
Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann
die zulassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung vorbehalten
und die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Hafer oder Sommergerste
zu Saatzwecken vorschreiben.
Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden.
§5. Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Veränußerer
spätestens bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgetreide mit der
Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Sagt-
karte die erfolgte Absendung unter Angabe der Art des Getreides, der versandten
Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Getreide verfrachtet
ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf
der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen.
Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung aus-
gestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung
des Erwerbers binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband ein-
zureichen, aus dem das Getreide ausgeführt wird. Dieser Kommunalverband hat
zIs dem empfangenden Kommunalverband eine entsprechende Mitteilung
zu machen. »
§6ZuwiderhandlunggegensdieVorfchriftendieserVerordnungwerden
gemäß § 9 Nr. 6 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli
1916 und § 10 der Verordnung über Gerste aus der Ecnte 1916 vom 6. Juli
1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark bestraft.
§# 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
der Reichsfuttermittelstelle über die Julassung zum handel
mit Sommergerste und hafer zu Saatzwecken.
Vom 17. Januar 1917.
(Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungs-
amts vom 11. Januar 1917 über den Verkehr mit Hafer und Sommergerste
aus der Ernte 1916 zu Saatzwecken.)
I
Wer zur Aussaat in seinem Wirtschaftsbetriebe Hafer oder Gerste zu Saat—
zwecken erwerben will, muß sich von seinem zuständigen Kommunalverbande eine
Saatkarte in Höhe der zu erwerbenden Menge Hafer oder Gerste nach dem auf-
gestellten Muster a#u) ausstellen lassen. Auf der Saatkarte muß Name, Wohnort und
Kommunalverband des zum Erwerb Berechtigten, der Ort, wohin das Saatgetreide
geliefert werden soll, und bei Beförderung mit der Eisenbahn die Empfangsstation
ausgefüllt sein. »
Stellt der Kommunalverband die Saatkarte nicht selbst aus, sondern überträgt
er die Ausstellung an andere Stellen, so müssen die Saatkarten gleichwohl mit dem
1) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.
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