Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
Siomvpel des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk das Saatgut eingeführt werden
Steversehen sein. Karten ohne Stempel des Kommunalvberbandes, in dem die Aus-
10 , lu soll, sind ungültig. "
naat ans * der ihm ausgestellten Saatkarte kann der Landwirt die in ihr ange-
-bene Menge Saatgut entweder unmittelbar von einem anderen Landwirt oder
Kittelbar durch einen zugelassenen Saatguthändler beziehen.
II.
Wer selbstgebauten Hafer oder selbstgebaute Gerste zu Saatzwecken abgeben will,
bedarf hierzu der Genehmigung des Kommunalverbandes, für den der Hafer oder
die Gerste beschlagnahmt ist. . #
Diese Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer
1. eine für die zu veräußernde Getreideart anerkannte,
d. h. entweder in der Sondernummer des Gemeinsamen Tarif= und
Verkehrsanzeigers für den Güter= und Tierverkehr im Bereich der Preußisch-
hessischen Staatseisenbahnverwaltung, der Militäreisenbahnen, der Mecklen-
burgischen und Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeutchen
Privateisenbahnen vom 16. September 1916 und den hierzu erschienenen
Nachträgen für Hafer oder Gerste aufgeführte
oder außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinsamen Tarif= und Ver-
kehrsanzeigers durch die Landeszentralbehörde als solche bezeichnete
Saatgutwirtschaft für Hafer und Gerste betreibt.
2) dem Kommunalverband dem Nachweis erbracht hat, daß er sich in den Jahren
1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken
befaßt hat und der Kommunalverband ihm daraufhin die Genehmigung zum Ver-
kaufe selbstgezogenen Saathafers oder selbstgezogener Saatgerste zu Saatzwecken
allgemein erteilt hat. in
Wer mit nicht selbstgebautem Hafer oder nicht selbstgebauter Sommergerste
zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung durch die Reichsfuttermittel-
stelle oder eine von ihr ermächtigte Stelle (§ 4 Abs. 1 a. a. O.).
1. Zugelassene Händler sind zum Ankauf von Saathafer oder Saatgerste
gegen Saatkarte überall berechtigt, zum Verkauf nur in den Gebieten, für die sie
zugelassen sind (§ 4 Abs. 2 a. a. O.).
2. Soweit Händler (einschließlich Genossenschaften, Konsumvereine u. dgl.)
Hafer und Gerste nur innerhalb des Kommunalverbandes, in dem sie ihre
gewerbliche Niederlassung haben, zur Saat abgeben, haben sie ihre Zulassung durch
den Kommunalverband, auf den wir die Befugnis zur Zulassung für seinen Bezirk
hiermit übertragen, zu erwirken. Der Kommunalverband hat den vonihm zugelassenen
Saatguthändler zur Führung ordnungsmäßiger Bücher zu verpflichten, die Über-
wachung seines Geschäftsbetriebes zu übernehmen und der Reichsfuttermittelstelle
monatlich bis zum 10. d. Mts. eine Aufstellung über den Umsatz an Hafer und Gerste
zu Saatzwecken nach anliegenden Mustern a und beinzureichen.
3. Beabsichtigt ein Händler (Genossenschaft, Konsumverein oder dergl.) in meh-
reren Kommunalverbänden desselben Bundesstaats Hafer oder Gerste zu Saat-
zwecken abzugeben, so hat er die Zulassung durch die zuständige Landesfuttermittel-
stelle (Landesfuttermittelamt), auf die wir die Befugnis zur Zulassung für ihren Be-
zirk hiermit übertragen, zu erwirken. ·
Dieser Stelle ist nach dem beiliegenden Muster c der Antrag auf Zulassung
durch demittlung des Kommunalverbandes und der landwirtschaftlichen Körperschaft
einzureichen.
4. Beabsichtigt ein Händler (Genossenschaft, Konsumverein oder dergl.) Hafer
oder Gerste zu Saatzwecken in dem Gebiet mehrerer Bundesstaaten abzu-
geben, so ist nach dem beiliegenden Muster c der Antrag auf Zulassung durch Ver-
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