Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs. 
Siomvpel des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk das Saatgut eingeführt werden 
Steversehen sein. Karten ohne Stempel des Kommunalvberbandes, in dem die Aus- 
10 , lu soll, sind ungültig. " 
naat ans * der ihm ausgestellten Saatkarte kann der Landwirt die in ihr ange- 
-bene Menge Saatgut entweder unmittelbar von einem anderen Landwirt oder 
Kittelbar durch einen zugelassenen Saatguthändler beziehen. 
II. 
Wer selbstgebauten Hafer oder selbstgebaute Gerste zu Saatzwecken abgeben will, 
bedarf hierzu der Genehmigung des Kommunalverbandes, für den der Hafer oder 
die Gerste beschlagnahmt ist. . # 
Diese Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer 
1. eine für die zu veräußernde Getreideart anerkannte, 
d. h. entweder in der Sondernummer des Gemeinsamen Tarif= und 
Verkehrsanzeigers für den Güter= und Tierverkehr im Bereich der Preußisch- 
hessischen Staatseisenbahnverwaltung, der Militäreisenbahnen, der Mecklen- 
burgischen und Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeutchen 
Privateisenbahnen vom 16. September 1916 und den hierzu erschienenen 
Nachträgen für Hafer oder Gerste aufgeführte 
oder außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinsamen Tarif= und Ver- 
kehrsanzeigers durch die Landeszentralbehörde als solche bezeichnete 
Saatgutwirtschaft für Hafer und Gerste betreibt. 
2) dem Kommunalverband dem Nachweis erbracht hat, daß er sich in den Jahren 
1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken 
befaßt hat und der Kommunalverband ihm daraufhin die Genehmigung zum Ver- 
kaufe selbstgezogenen Saathafers oder selbstgezogener Saatgerste zu Saatzwecken 
allgemein erteilt hat. in 
Wer mit nicht selbstgebautem Hafer oder nicht selbstgebauter Sommergerste 
zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung durch die Reichsfuttermittel- 
stelle oder eine von ihr ermächtigte Stelle (§ 4 Abs. 1 a. a. O.). 
1. Zugelassene Händler sind zum Ankauf von Saathafer oder Saatgerste 
gegen Saatkarte überall berechtigt, zum Verkauf nur in den Gebieten, für die sie 
zugelassen sind (§ 4 Abs. 2 a. a. O.). 
2. Soweit Händler (einschließlich Genossenschaften, Konsumvereine u. dgl.) 
Hafer und Gerste nur innerhalb des Kommunalverbandes, in dem sie ihre 
gewerbliche Niederlassung haben, zur Saat abgeben, haben sie ihre Zulassung durch 
den Kommunalverband, auf den wir die Befugnis zur Zulassung für seinen Bezirk 
hiermit übertragen, zu erwirken. Der Kommunalverband hat den vonihm zugelassenen 
Saatguthändler zur Führung ordnungsmäßiger Bücher zu verpflichten, die Über- 
wachung seines Geschäftsbetriebes zu übernehmen und der Reichsfuttermittelstelle 
monatlich bis zum 10. d. Mts. eine Aufstellung über den Umsatz an Hafer und Gerste 
zu Saatzwecken nach anliegenden Mustern a und beinzureichen. 
3. Beabsichtigt ein Händler (Genossenschaft, Konsumverein oder dergl.) in meh- 
reren Kommunalverbänden desselben Bundesstaats Hafer oder Gerste zu Saat- 
zwecken abzugeben, so hat er die Zulassung durch die zuständige Landesfuttermittel- 
stelle (Landesfuttermittelamt), auf die wir die Befugnis zur Zulassung für ihren Be- 
zirk hiermit übertragen, zu erwirken. · 
Dieser Stelle ist nach dem beiliegenden Muster c der Antrag auf Zulassung 
durch demittlung des Kommunalverbandes und der landwirtschaftlichen Körperschaft 
einzureichen. 
4. Beabsichtigt ein Händler (Genossenschaft, Konsumverein oder dergl.) Hafer 
oder Gerste zu Saatzwecken in dem Gebiet mehrerer Bundesstaaten abzu- 
geben, so ist nach dem beiliegenden Muster c der Antrag auf Zulassung durch Ver- 
  
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