Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Urfprungs.
Bekanntmachung
über die verfütterung von hafer an Einhufer und Sucht-
bullen.
Vom 23. Dezember 1916.
Aus Grund der Vorschriften im § 6 Abs. 23 der Bekanntmachung über Hafer aus
"7 „Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung
**- eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916.)
J.
Die Hafermenge, welche die Halter von Einhufern in der Zeit vom 1. Januar
die 31. Mai 1917 einschließlich aus ihren Vorräten verfüttern dürfen, wird auf 634
zemner für den Einhufer festgesetzt. .
Wernn der Einhufer nicht während des ganzen Zeitraums gehalten wird, er-
mäßigt sich diese Menge für jeden fehlenden Tag um je 4½ Pfund.
Die Festsetzung der Hafermenge, die in der Zeit nach dem 31. Mai 1917 an
Einhufer verfüttert werden darf, bleibt vorbehalten.
II.
Halter von Zuchtbullen dürfen bis auf weiteres an jeden Zuchtbullen, für den
die Genehmigung der zuständigen Behörde zur Haferfütterung erteilt ist, 1 Pfund
für den Tag verfüttern.
Bekanntmachung
über die Gewährung einer haferzulage an Holzabfuhr-
pferde.
Vom 14. Januar 1917.
(Auf Grund des § 17 Abs. 3a der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom
6. Juli 1916 und des § 1 der Verordnung über die Errichtung eines Kriegsernährungs-
amts vom 22. Mai 1916.)
I.
Die Vorstände der Kommunalverbände sind ermächtigt, während der Zeit
bis zum 15. März 1917 einschließlich für Pferde, die Holz aus den Wäldern abfahren,
das für Grubenbetriebe oder für unmittelbaren Heeresbedarf bestimmt ist, mit Aus-
nahme von Brennholz, eine Haferzulage bis zu 1½ Pfund täglich auf die Dauer
der Holzabfuhr zu bewilligen.
Zuständig ist der Vorstand des Kommunalverbandes, in dem sich der Betriebssitz
des Fuhrunternehmers befindet.
Die Landeszentralbehörden können Ausführungsbestimmungen erlassen.
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über die Preise für Saatgut von Wicken und TLupinen.
Vom 16. Jannar 1917.
m Verfolg des § 8 Abs. 2 der Bekanntmachung über Saatgut von Buchweizen
kend Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 wird bestimmt:
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