Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
Beim Verkaufe von Saatgut von Lupinen und Wicken durch den Erzeug
dürfen fo gende Preise nicht überschritten werden: #
bei Lupinen . . . . .. . . . .. .. . .. . . .. 80 Mark für den Doppetzentne
4 Wicken ....... 100 » «
7.
Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
Bekanntmachung
über Branntwein aus Wein.
. Vom 9. Januar 1917.
(Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volts-
ernährung vom 22. Mai 1916.) 4 «
§1.InländischerWeinsowiesolcherausländischerRotwein,derbeiderEjn-
fuhr weniger als 10 Gramm Alkohol in 100 Kubikzentimeter enthält, darf vom
1. Februar 1917 ab nicht zur Herstellung von Branntwein verwendet werden. Der
Erwerb solcher Weine zur Verarbeitung auf Branntwein ist verboten. Das gleiche
gilt für ausländischen Rotwein der bezeichneten Art, der vor dem 11. Januar 1917
eingeführt worden ist.
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle kann auf Antrag gestatten, daß
Brenner bis zum 1. April 1917 Wein der im Abs. 1 bezeichneten Art, der sich am
11. Januar 1917 in ihrem Eigentume befindet, zur Herstellung von Branntwein
verwenden. In dem Antrag ist anzugeben:
1. wieviel Branntwein in dem Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1915/16
und im laufenden Betriebsjahr aus Wein erzeugt worden istt
2. wieviel Personen in dem Brennereibetriebe beschäftigt sind;
3. wieviel Wein, getrennt nach in- und ausländischen Weinen sowie nach
Rot= und Weißweinen, sich im Eigentume des Antragstellers befindet;
4. vnt Vein, für den die Ausnahmebewilligung nachgesucht wird, ge-
zuckert ist.
Ferner ist nachzuweisen, daß der Wein für den die Ausnahmebewilligung
nachgesucht wird, sich bereits am 11. Januar 1917 im Eigentume des Brenners
befand. Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle kann weitere Angaben ver-
langen; er kann ferner verlangen, daß die Richtigkeit der Angaben zu 1 bis 3 durch
das zuständige Hauptamt und die Richtigkeit der Angaben zu 4 durch Sachpverständige
bestätigt wird.
§s 2. Wer Branntwein aus Wein oder unter Zusatz von Wein herstellt, darf
den Branntwein, einschließlich der mit Beginn des 11. Januar 1917 vorhandenen
Bestände, nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle ab-
setzen. Das gleiche gilt für Personen, die, ohne selbst Brenner zu sein, mit Beginn
des 11. Januar 1917 Eigentümer von unversteuertem oder unverzolltem Brannt-
wein der im Satze 1 bezeichneten Art sind. n
* 3. Wer der Absatzbeschränkung nach § 2 unterliegt, hat die Vorräte auf Ver-
langen des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle den von diesem bezeichneten
Stellen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat die Vorräte bis
zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise
zu versichern. Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle trifft die näheren Be-
stimmungen. . »
§4.DerErwerberhatdemzur»llberlassungVerpflichtetenfürdieübexnoni-
menen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen; dieser darf die von
dem Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle sestgesetzte Grenze nicht überschreiten.
38