Verkehr mit Webe= usw. Waren.
vorsteuerten oder nachweislich versteuert bezogenen Alkoholmenge versteuern lassen.
Für später entstandene Betriebe erfolgt die Festsetzung der zur Versteuerung frei-
zngebenden Menge auf Antrag durch den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle.
Das Hauptamt kann die Vorausversteuerung des Bedarfs für 3 Monate gestatten.
Die in § 2 Abs. 1 unter e aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf weiteres
monatlich nicht mehr als 4 Hundertteile der im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten
oder nachweislich versteuert bezogenen Mengen versteuern lassen; jedoch ist die vor-
bezeichnete Jahresmenge um den Betrag zu kürzen, für den im Betriebsjahr 1913/14
be: der Ausfuhr von Branntwein und kosmetischen Erzeugnissen (§ 48 Abs. 1e und 88
61 ff. der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) Steuerfreiheit in Anspruch genom-
men ist.
Die im 82 Abs. 1 unter aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf weiteres
monatlich nicht mehr als die Hälfte ihres Bedarfs in den gleichen Monaten des Jahres
1915 versteuern lassen. Als Maßstab für den Bedarf im Monat Januar gilt der Be-
darf im Januar 1916, für den Bedarf in den Monaten Februar, März und April
der Bedarf im Monat Februar 1916. Das Hauptamt kann die Vorausversteuerung
des Bedarfs für drei Monate gestatten.
3. Die im 5 2 Abs. 1 unter c, e und k aufgeführten Gewerbetreibenden haben
bei der Versteuerung die Anmeldung (vergl. Ziffer 1) in doppelter Ausfertigung
einzureichen. Die Steuerstelle, bei welcher die Versteuerung erfolgte, hat ein Stück
alsbald der Steuerstelle zu übersenden, in deren Bezirk sich der Gewerbebetrieb be-
findet. Die genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, über den Zu= und Ab-
gang des Alkohols, über seine Verwendung sowie über den Absatz der daraus her-
gestellten Erzeugnisse nach näherer Anweisung des Hauptamtes Anschreibungen
in einem besonderen Buche zu führen. Bei den Essenzenfabriken hat sich die Buch-
führung auch auf den Zugang und Abgang von Früchten usw., die auf alkoholischem
Wege ausgezogen werden sollen, zu erstrecken.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, das zu führende Buch den zustän-
digen Steuerbeamten oder Polizeibeamten jederzeit auf Verlangen vorzulegen
und ihnen das Betreten der Betriebsräume zu gestatten.
Artikel III.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1917 in Kraft.
Bekanntmachung
der Sassung der Bekanntmachung über die Regelung des
Derkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom
10. Juni" 25. Dezember 1910.
Vom 23. Dezember 1916.
Auf Grund von Artikel II der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1916, be-
wreffend Anderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-,
Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 wird die
Fassung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk,
Strick= und Schuhwaren nachstehend bekanntgemacht.
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