Verkehr mit Webe= usw. Waren.
unden einen festen Auftrag schriftlich erhalten hat, in dem Stückzahl und Preis
Rule den Gegenstand angegeben sind; diese Vorschrift findet auf die Maßschneiderei
4 Musterkollektionen keine UAnwendung.
und Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden auf Schuhwaren keine Anwendung.
#§. Jeder Gewerbetreibende, der Kleinhandel mit den im § 1 bezeichneten
Gegenständen betreibt, hat unverzüglich eine Inventur über die in seinem Besitze
befindlichen Waren aufzunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandelsverkaufs-
preise unter Zugrundelegung der Preise einzusetzen, die den in der Bekanntmachung
über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren vom
30. März 1916 vorgeschriebenen Preisen entsprechen.
Die Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzunehmen, die neben
dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder beides betreiben.
Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr aufzunehmende Waren nicht ver-
zußert werden. Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der aufgenom-
menen Waren bis 1. August 1916 höchstens 20 vom Hundert, nach den in der Inventur
eingesetzten Preisen berechnet, veräußert werden.
Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei
oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vorschriften
des § 7 noch so viel veräußern, als er im Großhandel absetzt, und so viel verarbeiten,
als er zur Maßschneiderei benötigt.
Die Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprüfung der vorgeschriebenen
Inventuren und der stattgehabten Verkäufe möglich ist.
Die Reichsbekleidungsstelle kann Bestimmungen über die Verpflichtung zur
Aufstellung weiterer Inventuren und über eine allgemeine Bestandsaufnahme
erlassen. Sie kann dabei den Gewerbetreibenden weitere Einschränkungen für den
Absatz ihrer Waren und weitere Verpflichtungen über die Buchführung und der-
gleichen auferlegen. - »
D"eVorfchriftendesAbs.1bis5findenaufSchuhwarenkeineAnwendung—
§9.DerVerkaufderim§1bezeichnetenGegenständeandieVerbraucherift
allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Kleinhandel mit diesen Gegen-
ständen betreiben. ·
F9a.GetrageneKleidungs-undWäscheftückeundgetrageneSchuhwaren
dürfen entgeltlich nur veräußert werden:
1. von den behördlich zugelassenen Personen und Stellen,
2. von anderen Personen an die behördlich zugelassenen Personen und Stellen.
Getragene Kleidungs= und Wäschestücke und getragene Schuhwaren dürfen nur
die behördlich zugelassenen Personen und Stellen gewerbsmäßig erwerben.
Die Reichsbekleidungsstelle kann Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.
Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit den
im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen erlassen.
§ 10. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den
Verbraucher.
§II. Wermit den im §5 1 bezeichneten Gegenständen Gewerbe treibt, darf diese
Gegenstände nur gegen einen von der zuständigen Behörde ausgefertigten Bezugs-
schein an die Verbraucher zu Eigentum oder zur Benntzung überlassen. Die Über-
lassung zur Benutzung für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Tagen darf ohne
Vezugsschein erfolgen. Die Reichsbekleidungsstelle kann weitere Ausnahmen von der
Vorschrift im Satze 1 zulassen.
· Der Gewerbetreibende darf den Preis erst nach Empfang des von der zustän-
dcen Behörde ausgefertigten Bezugsscheins ganz oder teilweise fordern oder an-
hmen.
Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur im Bedarfsfall und nur auf An-
Lag erteilt. Der Antragsteller muß die Notwendigkeit der Anschaffung auf Ver-
sungen dartun. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die
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