Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
Vermutung für die Notwendigkeit spricht. Die Reichsbekleidungsstelle hat die Fäll
zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen werden kann 1
auch sonst Grundsätze aufzustellen, nach denen die Notwendigkeit der Anschaffun
beurteilt wird. 9
5s 11a. Es ist verboten, zu Zwecken des Wettbewerbes in Zeitungsanzeigen
oder anderen Bekanntmachungen, die für einen größeren Kreis von Personen be-
stimmt sind, insbesondere durch Bekanntmachungen im Schaufenster oder in sonstigen
Geschäftsräumen, in einer für die Offentlichkeit erkennbaren Weise auf die Bezugs.
scheinfreiheit oder die Bezugsscheinregelung hinzuweisen.
&* 12. Die Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch die zuständige Behörde
des Wohnorts des Antragstellers, die hierüber Listen zu führen hat. Der Bezugs-
Een ist nich übertragbar; er gibt kein Recht auf Lieferung der Ware, deren Bedarf
escheinigt ist.
Die Reichsbekleidungsstelle kann nähere Bestimmungen über das bei Aus-
fertigung der Bezugsscheine zu beobachtende Verfahren treffen. Für die Bezugs-
scheine und die Listen sind die von der Reichsbekleidungsstelle aufgestellten Muster
zu verwenden.
§ 13. Die Gewerbetreibenden haben die empfangenen Bezugsscheine durch
deutlichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergleichen), die ungültigen
Scheine zu sammeln und am 1. jedes Monats an die zuständige Behörde des Wohn-
orts des Verkäufers abzuliefern.
§ 14. Die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und die von den Landes-
zentralbehörden und Kommunalverbänden mit der Überwachung der Vorschriften
in 55 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Räume der dieser Verordnung
unterstehenden Betriebe einzutreten, die Warenlager und die übrigen Geschäfts-
einrichtungen zu besichtigen, Auskunft einzuholen und die Geschäftsaufzeichnungen
einzusehen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhaltnisse,
die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, Verschwiegenheit zu beobachten.
83§ 15. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die
zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen.
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet
de höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
irkung.
§ 16. Die Deckung des Bedarfs der im § 2 Nummer 2 aufgeführten Behörden
und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landeszentralbehörde vorge-
prüften Bedarfsanzeigen der Reichsbekleidungsstelle überwiesen und einem aus
sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß behufs Feststellung des zu überweisenden
Anteils vorgelegt werden, worauf dann die Reichsbekleidungsstelle die Bezugs-
bescheinigung der Feststellung entsprechend ausstellt. Das Nähere, insbesondere
auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler.
5 17. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung
1. auf die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung be-
schlagnahmten Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme:;
2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeresverwaltungen und
der Marineverwaltung. *r*“"
§l 18. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde im
Sinne der §§ 12, 13 sowie des § 15 und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 15 anzusehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen die
näheren Bestimmungen zur Ausführung und Überwachung der Einhaltung der Vor-
schriften der §8 7 bis 9, 10 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kommunal-
verbände die Ausführung und Überwachung der Vorschriften der §§ 7 bis 9, 10 bis
13 selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen.