Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens. 
1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bür 
gerliche Bevölkerung finden auch auf Schuhwaren Anwendung. * 
Erleichterung der Beschaffung eines Bezugsscheines für Luxus. 
Schuhwaren bei Abgabe getragener Schuhe oder Stiefel 
8 2. Nach § 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Schuhwaren von 
23. Dezember 1916 soll von der Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung 98 
Luxus-Schuhwaren abgesehen werden, wenn der Antragsteller durch Vorlegunn 
einer Abgabebescheinigung einer der von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmende 
Annahmestelle nachweist, daß er dieser ein von ihm getragenes gebrauchsfähiges l 
Schuhe oder Stiefel, deren Unterboden aus Leder besteht, entgeltlich oder unentgelt- 
lich überlassen hat. Derartige Bezugsscheine dürfen nur auf ein Paar der im Ver- 
zeichnis der Luxus-Schuhwaren im § 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 aufgeführten Luxus-Schuhwaren lauten 
Für dieselbe zu versorgende Person dürfen bis Ende 1917 nur zwei derartige Bezugs- 
scheine erteilt werden. « 
Auf einem derartigen Bezugsschein sind die Luxus-Schuhwaren nach dem 
Wortlaut des Verzeichnis der Luxus-Schuhwaren im § 2 der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 anzugeben. Hierzu 
ist nur der Bezugsscheinvordruck D (Drucksache 151) zu verwenden, den die 
Kommunalverbände von der Reichsbekleidungsstelle (Drucksachenversand) unent- 
geltlich beziehen können. 
Die Abgabebescheinigung lautet auf den Namen des bisherigen Trägers der 
Schuhe oder Stiefel. Sie ist nicht übertragbar. Sie ist von der Ausfertigungsstelle 
gegen Auslieferung des Bezugsscheins abzunehmen und zu vernichten. Die Abgabe 
des Bezugsscheins ist in die Personalliste mit dem Vermerk „gegen Abgabebescheini- 
gung“ unter Beifügung des Namens des bisherigen Trägers einzutragen. 
Wäscheverleihgeschäfte. 
§*l# 3. Wer bisher gewerbsmäßig Wäsche vermietet hat (Wäscheverleihgeschäfte), 
darf die am 27. Dezember 1916 in seinem Besitze befindliche Wäsche auch weiter 
ohne Bezugsschein vermieten. 
Weitere Wäsche darf jedoch für diesen Gewerbebetrieb weder dem Gewerbe- 
treibenden zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen noch von ihm zu Eigentum 
oder zur Benutzung angenommen werden. · 
Bezugsscheine auf Wäsche für diesen Gewerbebetrieb dürfen nicht ausgestellt 
werden. 
Vermittlung der Bezugsscheine. 
§ 4. Vom 15. Januar 1917 ab ist die Einsendung oder Abgabe der Bezugs- 
scheinvordrucke an die Prüfungsstellen oder Ausfertigungsbehörden durch die Ver- 
käufer oder deren Beauftragte verboten. 
Zulässig bleibt diese Einsendung oder Abgabe durch die Verkäufer oder deren 
Beauftragte, wenn der Antragsteller sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhält. 
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich weitere Ausnahmen für solche Kommunal- 
verbände vor, von denen das in Absatz 1 verbotene Verfahren bereits am 1. November 
1916 zugelassen war, wenn der Antrag auf Ausnahme bis zum 6. Januar 1917 bei 
der Reichsbekleidungsstelle eingeht. In dem Antrag ist eingehend nachzuweisen, 
durch welche Einrichtungen dem Mißbrauch mit diesem Verfahren und der damit 
verbundenen Gefährdung des Zweckes, die Vorräte zu strecken, vorgebeugt wird. 
Strafbestimmungen. 
6 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 2 Absatz 3 Satz 2, . 3 
Absatz 2 und § 4 Absatz 1 dieser Bekanntmachung unterliegen der Strafandrohung 
des §+20 Nummer 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916/23. Dezember 
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