Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
Der Umtausch darf jedoch nur einmal und nur innerhalb einer Woche nach d
Tage der Übergabe des umzutauschenden Gegenstandes an den Verbraucher ersol em
Die Umtauschfrist beginnt jedoch frühestens mit dem Tage der Veröffentli en
dieser Bekanntmachung im Reichsanzeiger zu laufen. ung
Bekanntmachung
zur Kusführung der Bekanntmachung, betreffend cinde-
rung der Derordnung über Preisbeschränkungen bei ver-
käufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März
1916, vom 14. September 1916.
Vom 19. Januar 1917.
Neben den von den Landeszentralbehörden bezeichneten Stellen ist zuständige
Behörde im Sinne des 3& 3ar- «
Die Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungsstelle) in Berlin
——— — —
Bekanntmachung
über Rettenhandel in Textilien und Textilersatzstoffen.
Vom 8. Februar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Wer den Preis für:
a) tierische, pflanzliche oder andere Spinnstoffe (Wolle, Mohair, Kamelhaar,
Alpakka, Kaschmir, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Flachs,
Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf, Jute, Reißwerg, Seide,
Kunstseide, Spinnpapier u. a.),
b) die aus den unter a genannten Spinnstoffen hergestellten Gespinste
oder sonstigen Halberzeugnisse, Seil- oder Nähfäden, Strick., Stopf,,
Stick= oder ähnliche Garne,
Zc) die unter Verwendung der unter a genannten Spinnstoffe hergestellten
Web--, Wirk-, Strick= oder Seilerwaren oder die aus ihnen gefertigten
Erzeugnisse,
d) die Abfälle der unter a, b und c bezeichneten Erzeugnisse sowie Lumpen
oder Stoffabfälle «
durch unlautere Machenschaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit Ge—
fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft. I
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich
ve, strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder
nicht.
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf
Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist. Auch kann neben Gefängins-
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. "
§2. Die Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
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