Verkehr mit Spinnstoffen, Schuhwaren usw.
Betanntmachung
über preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen,
u Garnen und Fäden.
Vom 8. Februar 1917.
Anuf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
Cluf Gru schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
& 1. Die Vorschriften der Bekanntmachungen über Preisbeschränkungen
bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren vom 30. März 1916/14. September
1916 finden Anwendung auf:
a) tierische, pflanzliche oder andere Spinnstoffe (Wolle, Mohair, Kamelhaar,
Alpakka, Kaschmir, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Flachs,
Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf, Jute, Reißwerg, Seide,
Kunstseide, Spinnpapier u. a))
b) die aus den unter a genannten Spinnstoffen hergestellten Gespinste oder
sonstigen Halberzeugnisse, Seil= oder Nähfäden, Strick-, Stopf-, Stick-
oder ähnliche Garne,
c) die Abfälle der unter a und b genannten Erzeugnisse sowie Lumpen
oder Stoffabfälle,
sofern sie nicht Bestimmungen über Höchstpreise unterworfen sind.
2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über Schuhwaren.
Vom 23. Dezember 1916.
(Auf Grund der §§ 1, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs
mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni 1916/23. Dezember 1916.)
8 1. In dem Verzeichnis A (Freiliste) im § 2 der Bekanntmachung über Bezugs-
scheine vom 31. Oktober 1916 wird die Nummer 31, Schuhwaren, gestrichen.
§*2. Bezugsscheine für die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Luxus-
Schuhwaren können ohne Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung erteilt werden,
wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer Abgabebescheinigung einer der von
der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestellen nachweist, daß er
dieser ein von ihm getragenes gebrauchsfähiges Paar Schuhe oder Stiefel, deren
Unterboden aus Leder besteht, entgeltlich oder unentgeltlich überlassen hat.
Auf einem derartigen Bezugsschein müssen die Luxus-Schuhwaren nach dem
Wortlaut des nachstehenden Verzeichnisses angegeben sein. Wer mit Schuhwaren
Gewerbe treibt, darf gegen einen derartigen Bezugsschein nur ein Paar der im.
nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Luxus-Schuhwaren an Verbraucher zu
Eigentum oder zur Benutzung überlassen.
Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Paarzahl, für die derartige
Bezugsscheine ausgestellt werden können bestimmt die Reichsbekleidungsstelle.
Verzeichnis der Luxus-Schuhwaren.
1. Schuhwaren, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus feinfarbigem echten
Ziegenleder (Chevreau) oder aus feinfarbigem Kalbleder oder Lackleder
(nicht Lacktuch) jeder Art bestehen.
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