Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.
Dazu gehören nicht Schuhwaren, die nur Lackleder-Vorderkap
haben, sowie Schuhwaren, deren Schäfte aus braunem Ziegent
(Chevreau) oder braunem Kalbleder, ohne Rücksicht auf die Farb er
töne, bestehen.
2. Gesellschafts= oder Tanzschuhe aus Lackleder (nicht Lacktuch)
Atlas, Brokat oder Sammet. J
3. Hausschuhe oder Pantoffel mit Absätzen von mehr als 3 cm Höhe, dere
Schäfte aus Seide, Atlas, Brokat, Sammet, Lackleder (nicht Lackucn
oder Wildleder (Sämisch-Leder bestehen. ch
4. Reitstiefel, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus Lackleder bestehen.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser
Bekanntmachung werden nach § 20 Nummer 1 der Bekanntmachung über die Rege-
lung des Verkehrs mit Web-,Wirk-, Strick-und Schuhwaren vom 10.Juni 1916/23.De.
zember 1916 bestraft. Auch kann nach § 15 letzterer Bekanntmachung die zuständige
Behörde die betreffenden Betriebe schließen. ·
§ 4. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft.
Schuhwaren, die bisher bezugsscheinfrei waren, aber durch diese Bekannt-
machung bezugsscheinpflichtig werden, dürfen noch bis zum 31. Januar 1917 ohne
Bezugsschein an die Verbraucher ausgehändigt werden, wenn sie auf Grund einer
Bestellung des Verbrauchers bereits am 27. Dezember 1916 in Arbeit genommen
waren.
en-
Seide,
Bekanntmachung
über den Derkehr mit getragenen RUleidungs= und Wäsche-
stücken und getragenen Schuhwaren.
Vom 23. Dezember 1916.
(Auf Grund der §§ ga, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs
mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni 1916/23. Dezember 1916.)
8 1. Die Durchführung des Erwerbes, der Bearbeitung und Veräußerung
getragener Kleidungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren wird den
Kommunalverbänden als den nach §& ga zugelassenen Stellen übertragen. Die
Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband anzusehen ist.
Die Kommunalverbände können sich zur Durchführung der ihnen im Abs. 1
übertragenen Aufgaben anderer Personen und Stellen bedienen, die unter Aufsicht
und auf Rechnung und Gefahr des Kommunalverbandes handeln.
Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, die Durchführung des Erwerbes,
der Bearbeitung und Veräußerung getragener Kleidungs= und Wäschestücke und
getragener Schuhwaren für einzelne Kommunalverbände auf deren Antrag ganz
oder teilweise zu übernehmen.
§ 2. Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, Grundsätze über die Ablieferung
getragener Kleidungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren und über
deren Erwerb durch die Kommunalverbände aufzustellen; insbesondere kann sie
anordnen, daß der Übernahmepreis nach näheren Weisungen der Reichsbekleidungs-
stelle endgültig durch Sachverständige festgestellt wird, über deren Bestellung die
Reichsbekleidungsstelle Bestimmungen treffen kann.
* 3. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, der Reichsbekleidungsstelle
von den, gtcagenen Kleidungs= und Wäschestücken und den getragenen Schuhwaren
zu überlassen:
a) den ganzen Bestand der von ihnen erworbenen Uniformstücke,
b) auf Anforderung der Reichsbekleidungsstelle ein Drittel des übrigen
noch als Kleidung, Wäsche oder Schuhwerk verwendbaren jeweiligen
Bestandes,
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