Verkehr mit Schuhwaren usw.
Bekanntmachun
über den verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlen-
bewehrungen und TLederersatzstoffen.
Vom 4. Jannar 1917.
aluf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
(Auf Gru schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
*& 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Herstellung von Schuhsohlen jeder
Ark, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen sowie Schuhwarenbestandteilen und
den Verkehr mit diesen Gegenständen und daraus hergestellten Schuhwaren zu regeln.
*“ gleiche gilt für Lederersatzstoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung von
Schuhwaren oder Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden können.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender
Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe
auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Hand-
lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. "
&2. Die Beamten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen
sind befugt in die Betriebsräume, in denen Gegenstände der im 8 1 Abs. 1 bezeich-
neten Art gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten, verkauft oder sonst
in den Verkehr gebracht werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vor-
zunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben
zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer der im Abs. 1 bezeichneten Betriebe sowie die von ihnen
bestelten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der
Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung
der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere
über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
#§3. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeigen von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegen-
heit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäftsgeheim-
nisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
* 4. Die zuständige Behörde kann Betriebe, in denen Gegenstände der im 81
Abs. 1 bezeichneten Art gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst
in den Verkehr gebracht werden, schließen, wenn deren Unternehmer oder Leiter
sich in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die nach § 1
Abs. 1 erlassenen Bestimmungen auferlegt sind.
egen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
* 5. Wird ein Betrieb gemäß § 4geschlossen, so ist der Unternehmer oder Leiter
verpflichtet, die vorhandenen Bestände an diesen Gegenständen sowie den zu ihrer
Herstellung dienenden Rohstoffen der Ersatzsohlengesellschaft innerhalb 8 Tagen
nach Schließung des Betriebs anzubieten und auf Verlangen abzuliefern.
Die Ersatzsohlengesellschaft setzt den Preis für die von ihr übernommenen Gegen-
stände und Rohstoffe fest. Ist der Verpflichtete mit dem festgesetzten Preise nicht
Einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest.
Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Ver-
flichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Preisfestsetzung zu liefern, die Ersatz-
sohlengesellschaft vorläufig den von ihr bestimmten Preis zu zahlen.
Das Eigentum an den Gegenständen und Rohstoffen geht auf die Ersatzsohlen-
Felellschaft über in dem Zeitpunkt, in welchem dem Verpflichteten oder dem Inhaber
des Gewahrsams die Ubernahmeerklärung der Ersatzsohlengesellschaft zugeht.
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