Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.
Bekanntmachung,
betreffend Sustimmung zur Knfertigung von Lederersatz-
stoffen, die zur Derstellung oder Kusbesserung von Schuh-
waren und für die herstellung von Schuhwarenbestand-
teilen Derwendung finden.
Vom 27. Jannar 1917.
(Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern und Sohlen=
bewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917.)
Bis auf Widerruf wird die allgemeine Zustimmung erteilt, daß folgende Leder-
ersatzstoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren und für die Her.
stellung von Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden, gewerbsmäßig herge.
stellt werden, unter der Bedingung, daß die Hersteller für diese Waren keinen höheren
Preis verlangen und sich zahlen lassen dürfen, als sie vor dem 25. Januar 1917 er—
zielt haben.
Hinsichtlich der Verwendung dieser Stoffe zur Herstellung und Ausbesserung
von Schuhwaren und zur Herstellung von Schuhwarenbestandteilen wird auf die
Bekanntmachung Jahrgang 1917 Nr. 3 vom 27. Januar 1917 verwiesen.
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Holz-Hideite, Melvo= Wako-, Koko-, Kowa-, Union-Pappe, Badenia-Pappe
Kunstleder aus Spaltstücken, Lederersatz „Erreicht“, Futterleder aus Crispinus ge-
nannt, Ugal, Beste Qualität Lederpappe, Vulkanfiber, Papiergewebe, mindestens
3 fach, Granitol-, Nilosa, Steifleinen, Linoleum, Lederbord, Filze.
Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H.
Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Kusführungsbestimmungen vom
. und 27.Oktober 1016 zu der Derordnung über Rohtabak.
Vom 30. Dezember 1916.
(Auf Grund des § 3 Abs. 2, 386 12, 13 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Ok-
tober 1916.)
1.
Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über
Rohtabak wird wie folgt geändert:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
Tabak, dessen Erwerb einem Hersteller von Tabakerzeugnissen ge-
stattet wird, darf nur entsprechend den Weisungen der deutschen Zen-
trale für Kriegslieferungen von Tabakerzeugnissen, Sitz Minden in West-
falen, verarbeitet werden. Solange die Zentrale keine andere Weisung
erteilt, haben Hersteller von Tabakerzeugnissen von ihrer monatlichen
Erzeugung für die Zentrale ebensoviel zur Verfügung zu halten, wie sie
im Durchschnitt der Monate Oktober, November und Dezember 1910
an die Zentrale zu liefern hatten. Die zur Verfügung zu haltenden Mengen
betragen indessen mindestens den nachstehenden Anteil der im Janar 191
hergestellten Mengen:
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