Verkehr mit Tabak.
bei Zigarren zum Herstellerpreise bis einschließlich 90 Mark
für1000Stück........................·......... 60 v. H.
bei Zigarren zum Herstellerpreis über 90 bis 130 Mark für
1000 Süückk ... . . . .. 25 „
und bei Rauchtabkkkkkkk ... .. ... . ... 60 „
Die Zentrale kann auf Lieferung der zu ihrer Verfügung zu haltenden
Tabakerzeugnisse verzichten.
Für die Zeit bis Ende Januar 1917 ist der Bedarf der Verarbeiter
nach den von ihnen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 durch-
schnittlich verarbeiteten, der Bedarf der Kleinmengenverkäufer nach
den von ihnen in dem gleichen Zeitraum durchschnittlich im Kleinmengen-
verkauf abgegebenen Tabakmengen zu bemessen.
Für die Zeit nach dem 31. Januar 1917 ist der Bedarf nach folgenden
Grundsätzen zu bemessen:
bei Herstellern von Zigarren, Kau= und Schnupftabak ist die Ver-
arbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1915 oder diejenige
der ersten sieben Monate des Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist
als die der ersten sieben Monate des Jahres 1915,
bei Herstellern von Rauchtabak die durchschnittliche Verarbeitung
der ersten sieben Monate des Jahres 1916 nach Abzug von 10 vom
Hundert und
bei Kleinmengenverkäufern die durchschnittliche Abgabe im Klein-
mengerverkehr in den ersten sieben Monaten des Jahres 1915
zugrunde zu legen.
Die Auslandsgesellschaft kann auf Antrag der Zentrale ausnahms-
weise den Bedarfsanteil von einzelnen Herstellern von Tabakerzeugnissen,
die ganz oder überwiegende mit Heereslieferungen beschäftigt sind, vor-
übergehend erhöhen und den Bedarfsanteil von anderen Herstellern
von Tabakerzeugnissen vorübergehend herabsetzen. Der Beschluß über
die Erhöhung des Bedarfsanteils ist dem Reichskommissar zur Bestäti-
gung vorzulegen; gegen die Herabsetzung des Bedarfsanteils ist Beschwerde
an einen aus dem Reichskommissar und zwei vom Reichskanzler zu be-
litden Vertretern der Tabakindustrie zusammengesetzten Ausschuß
zulässig.
2. 86 erhält folgende Fassung:
Auf die Verarbeitung der Vorräte der Hersteller von Tabakerzeug-
nissen, die bei Inkrafttreten der Verordnung steueramtlich angemeldet
waren, finden die Vorschriften im § 3 entsprechende Anwendung.
II.
Tie Ausführungsbestimmungen vom 27. Oktober 1916 werden wie folgt geändert:
1. Im § 21 ist in Zeile 1 zwischen den Worten „gewalzten Rippen“ ein-
zufügen: oder geschnittenen oder gewalzten und geschnittenen. In Zeile 4
und Zeile 7 ist zwischen den Worten „gewalzte Rippen“ einzufügen:
oder geschnittene oder gewalzte und geschnittene. In Zeile 5 ist statt
odeutschem“ zu setzen: inländischem.
2. Im § 22 ist in Zeile 2 hinter „walzen“ einzufügen: oder schneiden oder
schneiden und walzen.
3. Im § 29 Abs. 1 sind die Worte von „ihrer nach ihrer“ bis „gestatten“
zu ersetzen durch:
eines Jahresbedarfs gestatten; auf seine Berechnung finden die
Vorschriften im § 3 entsprechende Anwendung.
1) 63, Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1917.
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