Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Verkehr mit Druckpapier. 
„ H derjenigen Menge von solchem Papier beziehen, die sie im Jahre 1915, berechnet 
. Feinen geitraum von drei Monaten, bezogen haben. 
auf 3. Bei Festsetzung der Menge, die nach Ziffer 1 und 2 bezogen werden darf, 
den Bestände an unbedrucktem, maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier, 
* Abzug einer dem Verbrauche des vorangegangenen Monats entsprechenden 
2 1. P. die als Reserve anzusehen ist, angerechnet. 
Me Ein sich über diese Anrechnung hinaus ergebender Mehrbestand darf ohne Ge- 
vehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe nicht ver- 
"erden. . « 
Wendetzw Die Bestimmungen der §§ 2 bis 14 der Bekanntmachung über Druckpapier 
vom 20. Juni 1916 bleiben unverändert in Geltung. 
* Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier im Sinne dieser Bekannt- 
machung und der Bekanntmachungen . « 
« vom 19. April 1916, vom 20. Juni 1916, vom 25. Juli 1916, vom 22. August 
1916, vom 30. September 1916, vom 31. Oktober 1916 
ist alles maschinenglatte, holzhaltige Papier, das zum Bedrucken geeignet ist, ins- 
besonder auch · 
sogenanntes Bantsvapiek 
« Schachtelpapier, 
Beklebepapier, 
» Telegraphenpapier, beitetes ioh Heysell 
unverarbeitetes Rohpapier zur Herstellung 
» z?Pe.tenpaP19r- von Tapeten oder Streichpapieren (ge- 
» relchpaplerstrichenenPapieren). · 
§4..Soweitfürdieim§ZaufgeführtenPapieredievorgeschriebenenAnk 
zeigenüberLieferungundVerbrauchnochnichterstattetsind(§12derBekannt- 
machunngomlaApril1916,.§4derBekanntmachungvom20.Juni1916),sindsie 
der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin C. 2 nach- 
träglich bis zum 20. Januar 1917 einzureichen. 
45. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. 
Vom 17. Jannuar 1917. 
(Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916.) 
§* 1. Die in den Monaten November und Dezember 1916 erfolgten Lieferungen 
von maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier sind zu den von der Reichsstelle 
für Druckpapier festgesetzten Preisen zu berechnen, soweit das Papier zum Drucke 
von Tageszeitungen bestimmt ist. · 
Die Vorschriften der §§ 2, 3 8 4 Nr. 2der Bekanntmachung, betreffend die Reichs- 
sielle für Druckpapier, vom 18. Oktober 1916 finden Anwendung. 
#*#2. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung, « 
betreffend die Reichsstelle für Oruckpapier. 
Vom 12. Februar 1917. 
(Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916.) 
J1. Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tages- 
zeitungen bestimmt ist, darf nur zu den von der Reichsstelle für Druckpapier fest- 
gesetzten Preisen abgesetzt werden. « 
59
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.