Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.
Lieferungsverträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, die v
dem 1. Januar 1917 mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen jior
gelten als zu den von der Reichsstelle festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit das
Papier zum Druck von Tageszeitungen bestimmt und die Lieferung nicht schosr
vor dem 1. Januar 1917 erfolgt ist. on
8.2. Über Verträge, welche die Lieferung von maschinenglattem, holzhal.
tigen Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, ist von den
Vertragsteilen der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Insbesondere
sind Vertragsurkunden, Briefe und Rechnungen vorzulegen.
§ 3. Ergeben sich bei Anwendung des § 1 Streitigkeiten, so entscheidet die
Reichsstelle endgültig.
Die Vollstreckung der Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
#*#4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer vorsätzlich entgegen einer für ihn getroffenen Entscheidung der Reichs-
stelle maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu einem anderen als
den von der Reichsstelle festgesetzten Preis absetzt,
2. wer die gemäß § 2 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist
erteilt, die Einsicht in Vertragsurkunden, Briefe oder Rechnungen ver-
weigert oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
§ 5. Die Bekanntmachung tritt am 13. Februar 1917 in Kraft.
Bekanntmachung
über DOruckpapierpreise.
Vom 18. Januar 1917.
(Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Reichsstelle
für Druckpapier, vom 17. Januar 1917.)
Die Bekanntmachungen über Druckpapierpreise vom 19. Oktober 1916 Ziffer 1
bis 3 gilt auch für die Monate November und Dezember 1916.
Bekanntmachung
über Druckpapierpreise.
Vom 13. Februar 1917.
(Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Reichsstelle
für Druckpapier, vom 12. Februar 1917.)
1. Auf die Preise (sogenannte Friedenspreise), die am 30. Juni 1915 oder,
wenn an diesem Tage keine Lieferung erfolgte, für die diesem Zeitpuukt vorhergehende
letzte Lieferung von maschinenglattem holzhaltigen Druckpapier, das zum Druck von
Tageszeitungen bestimmt war, zu bezahlen waren, ist
a) für Rollenpapiere ein Aufschlag von elf Mark,
b) für Formatpapiere ein Aufschlag von dreizehn Mark
für einhundert Kilogramm maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu bezahlen.
Die Lieferung hat im übrigen zu denjenigen Zahlungs= und Lieferungsbedin-
gungen zu erfolgen, die im zweiten Vierteljahr 1916 Geltung gehabt haben.
2. Erfolgt die Lieferung von Druckpapier vom Lager eines Papierhändlers,
so kann der Händler auf den auf Grund der Ziffer 1 zu zahlenden Betrag einen weiteren
Aufschlag von fünf vom Hundert berechnen.
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