Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Verkehr mit Druckpapier usw. 
3. Bei allen Lieferungen durch Papierhändler hat der Händler auf den Rech- 
ebetrag (abzüglich Fracht und Verpackung) einen Rabatt von zwei vom Hundert 
auns währen, wenn die Bezahlung der Rechnung durch den Verleger bis zum 30. 
Ae nach Eingang der Rechnung erfolgt. 
Tag Wird die Rechnung an den Händler bis zum 60. Tage bezahlt, so kann der Händler 
die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt verlangen. Erfolgt die Bezahlung nach dem 
n date., so ist der Händler berechtigt, auf den Rechnungsbetrag (einschließlich Fracht 
und Verpackung) zwei vom Hundert aufzuschlagen. 
Weitere Aufschläge als die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 genannten darf der 
Hindler auf die nach Ziffer 1 zu zahlenden Preise nicht fordern. # 
4. Die Preisfestsetzungen der vorstehenden Ziffern 1—3 gelten für die Zeit 
vom 1. Januar 1917 bis 31. Mai 1917. 
Reichsstelle für Druckpapier. 
Bekanntmachung 
über Beschaffung von Hapierholz für Seitungsdruckpapier 
in Elsaß-Lothringen. 
Vom 8. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 14 Abs. 2 der Bekanntmachung über Beschaffung von Papier= 
holz für Zeitungsdruckpapier vom 30. November 1916.) 
In Elsaß-Lothringen können die Forsteigentümer des Landes mit mehr als 
fünfzig Hektar über vierzig Jahre altem Tannen= und Fichtenholzbestande bis zu 
insgesamt 40 vom Hundert der nach § 2 Abs. 4 der Bekanntmachung über Beschaf- 
sung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier vom 30. November 1916 auf Elsaß- 
Lothringen umgelegten Holzmengen herangezogen werden. 
Das Ministerium für Elsaß-Lothringen wird ermächtigt, die erforderlichen An- 
ordnungen zu treffen; insbesondere kann, wenn ein Forsteigentümer sich weigert, 
die hiernach auf ihn entfallende Holzmenge zu liefern, bestimmt werden, daß das 
Eigentum an geeignetem geschlagenen Holze durch Anordnung der zuständigen 
Behörde an die Reichsstelle für Papierholz übertragen wird, oder daß geeignete 
Bestände in seiner Forst auf seine Kosten geschlagen werden und das Holz nach 
dem Abnahmeort auf seine Kosten herangeschafft wird. 
Für dieses aus anderem Forsteigentume gelieferte Papierholz ist dem Eigen- 
tümer der Preis zu zahlen, den Elsaß-Lothringen nach § 4 der Bekanntmachung 
vom 30. November 1916 von der Reichsstelle für Papierholz erhält. 
Bekanntmachung 
über Druckfarbe. 
Vom 15. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 3 des ertes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Erhebungen über die Vorräte von 
Druckfarben und von solchen Stoffen anzuordnen, welche zum Anreiben oder Ver- 
schneiden von Druckfarben geeignet sind, soweit sich diese Stoffe in Gewahrsam 
von Verbrauchern von Druckfarben befinden. Er kann weiter anordnen, daß über 
Leeferung, Bezug und Verbrauch von Druckfarben und von Stoffen der bezeich- 
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