Verkehr mit Druckpapier usw.
3. Bei allen Lieferungen durch Papierhändler hat der Händler auf den Rech-
ebetrag (abzüglich Fracht und Verpackung) einen Rabatt von zwei vom Hundert
auns währen, wenn die Bezahlung der Rechnung durch den Verleger bis zum 30.
Ae nach Eingang der Rechnung erfolgt.
Tag Wird die Rechnung an den Händler bis zum 60. Tage bezahlt, so kann der Händler
die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt verlangen. Erfolgt die Bezahlung nach dem
n date., so ist der Händler berechtigt, auf den Rechnungsbetrag (einschließlich Fracht
und Verpackung) zwei vom Hundert aufzuschlagen.
Weitere Aufschläge als die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 genannten darf der
Hindler auf die nach Ziffer 1 zu zahlenden Preise nicht fordern. #
4. Die Preisfestsetzungen der vorstehenden Ziffern 1—3 gelten für die Zeit
vom 1. Januar 1917 bis 31. Mai 1917.
Reichsstelle für Druckpapier.
Bekanntmachung
über Beschaffung von Hapierholz für Seitungsdruckpapier
in Elsaß-Lothringen.
Vom 8. Februar 1917.
(Auf Grund des § 14 Abs. 2 der Bekanntmachung über Beschaffung von Papier=
holz für Zeitungsdruckpapier vom 30. November 1916.)
In Elsaß-Lothringen können die Forsteigentümer des Landes mit mehr als
fünfzig Hektar über vierzig Jahre altem Tannen= und Fichtenholzbestande bis zu
insgesamt 40 vom Hundert der nach § 2 Abs. 4 der Bekanntmachung über Beschaf-
sung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier vom 30. November 1916 auf Elsaß-
Lothringen umgelegten Holzmengen herangezogen werden.
Das Ministerium für Elsaß-Lothringen wird ermächtigt, die erforderlichen An-
ordnungen zu treffen; insbesondere kann, wenn ein Forsteigentümer sich weigert,
die hiernach auf ihn entfallende Holzmenge zu liefern, bestimmt werden, daß das
Eigentum an geeignetem geschlagenen Holze durch Anordnung der zuständigen
Behörde an die Reichsstelle für Papierholz übertragen wird, oder daß geeignete
Bestände in seiner Forst auf seine Kosten geschlagen werden und das Holz nach
dem Abnahmeort auf seine Kosten herangeschafft wird.
Für dieses aus anderem Forsteigentume gelieferte Papierholz ist dem Eigen-
tümer der Preis zu zahlen, den Elsaß-Lothringen nach § 4 der Bekanntmachung
vom 30. November 1916 von der Reichsstelle für Papierholz erhält.
Bekanntmachung
über Druckfarbe.
Vom 15. Februar 1917.
(Auf Grund des § 3 des ertes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Erhebungen über die Vorräte von
Druckfarben und von solchen Stoffen anzuordnen, welche zum Anreiben oder Ver-
schneiden von Druckfarben geeignet sind, soweit sich diese Stoffe in Gewahrsam
von Verbrauchern von Druckfarben befinden. Er kann weiter anordnen, daß über
Leeferung, Bezug und Verbrauch von Druckfarben und von Stoffen der bezeich-
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