Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.
neten Art, soweit diese Stoffe an Verbraucher von Druckfarben geliefert werde
Buch zu führen und Anzeige an eine von ihm zu bestimmende Stelle zu erstatlen# n,
§ 2. Zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten kann der Reichskan !a ·
den Zm dem Verkehre mit Gegenständen der genannten Art Beteiligten Beitrr
auferlegen. zn
f § 3. Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen d
von ihm auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit Gefüngm
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraftwerden
sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kam.
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge-
hören oder nicht. se—
8 4. Die Verordnung tritt am 16. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. d
Bekanntmachung
über Druckfarbe.
Vom 16. Februar 1917.
(Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 15. Februar 1917.
§ls 1. Wer mit Beginn des 1. März 1917 Druckfarbe in Gewahrsam hat (ins-
besondere gewerbsmäßige Erzeuger, Händler, Drucker, Lagerhalter), ist verpflichtet
die vorhandenen Mengen anzuzeigen. J
Wer im Betriebe seines Gewerbes Druckfarbe verwendet, hat die mit Be-
ginn des 1. März 1917 in seinem Gewahrsam befindlichen Mengen von zum An-
reiben und Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffen (Firnis, Firnisersatz,
Terpentin, Terpentinersatz, Spiritus, Benzol, Tylol, Toluol u. a.) anzuzeigen.
Anzeigen nach Abs. 1 und 2 über Mengen, die sich mit Beginn des 1. März 191
* befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange
zu erstatten.
die Anzeigen haben getrennt nach Arten, Eigentümern und Lagerungsorten
zu erfolgen. ·
22 Wer im Betriebe seines Gewerbes Druckfarbe verwendet, ist verpflichtet,
über den Verbrauch von Druckfarbe und von zum Anreiben oder Verschneiden von
Druckfarbe geeigneten Stoffen in den Jahren 1915, 1916 und in der Zeit vom 1. Ja-
muar 1917 bis 28. Februar 1917 Anzeige zu erstatten.
8383. Druckfarbe im Sinne dieser Bekanntmachung ist trockene und angeriebene
(gebrauchsfertige) Druckfarbe jeder Art, ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck.
§ 4. Die Durchführung der Erhebungen (§§ 1 und 2) wird der Kriegswirt-
schaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin übertragen.
Die Anzeigen sind auf Fragebogen, die von der Kriegswirtschaftsstelle mit
Zustimmung des Reichskanzlers vorgeschrieben werden, zu erstatten. Die Frage-
bogen sind von der Kriegswirtschaftsstelle schriftlich unter Angabe der benötigten
Exemplare anzufordern, und zwar unter Beifügung eines mit der Anschrift (Adresse)
des Anzeigepflichtigen versehenen Aktenbriefumschlags und unter Beifügung von
Freimarken im Werte von zwanzig Pfennig für je fünf Fragebogen und fünfund-
zwanzig Pfennig für deren Ubersendung.
5. Die Fragebogen sind von den Anzeigepflichtigen auszufüllen, zu unter-
schreiben und der Kriegswirtschaftsstelle spätestens bis zum 6. März 1917 einschließ-
lich als eingeschriebener Brief einzusenden. · »«·»
Von jedeni ausgefüllten Fragebogen hat der Anzeigepflichtige eine Abschrift
zurückzubehalten und bis auf weitere Anordnung aufzubewahren.
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