Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Verkehr mit Druckfarben. 
6. Alle nach §§ 1 und 2 Anzeigepflichtigen haben vom 23. Februar 1917 
3 ihren Bezug und Verbrauch von Druckfarbe und der zum Anreiben oder 
ab über den von Druckfarbe geeigneten Stoffe so genau Buch zu führen, daß die 
Bersnenbe ogenen und verwendeten Druckfarbe und der zum Anreiben oder 
Menge der veon Druckfarbe geeigneten Stoffe und deren Verwendungszweck 
Keschneiden von Deu farbe geeigneten Stoffe und deren Verwendungsz 
# it nachgewiesen werden kann. 
icderen zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig für den Monat März 
917)/ istaußerdem der Kriegswirtschaftsstelle die gesamte im vorangegangenen 
sens verbrauchte Gewichtsmenge an Druckfarbe und von zum Anreiben oder 
nschneiden von Druckfarbe geeignteen Stoffen in Kilogramm anzuzeigen. 
. Der Kriegswirtschaftsstelle ist vom 23. Februar 1917 ab jede erfolgte 
Vie - von Druckfarbe und jede an Verbraucher von Druckfarbe erfolgte Lieferung 
Lisserunt Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffen innerhalb 
ors Tagen nach dem erfolgten Versand auf den dafür vorgeschriebenen Vordrucken 
v p von der Kriegswirtschaftsstelle gegen Einsendung von zwanzig Pfennig für zehn 
Sc zuzüglich zwanzig Pfennig für die Übersendung, zu beziehen sind, anzu- 
zeigcen Anzeigen auf Vordrucken gleich zu erachten ist die Einsendung der auf 
den Namen des Empfängers ausgestellten Rechnungen über die Lieferung von 
Duckfarbe und der zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten 
Stoffe. Die Kriegswirtschaftsstelle hat ihr als Versandanzeige eingesandte Rech- 
pungen an die Empfänger der Druckfarbe und der zum Anreiben oder Verschneiden 
nungel Z . Z . 
von Druckfarbe geeigneten Stoffe längstens innerhalb sechs Tagen nach Eingang 
der Rechnungen weiterzuleiten. * 
Zu der im Abfs. Eorgenneme. Anzeige ist derjenige verpflichtet, der den 
Versand an den Bezieher vornimmt. 
8. Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstelle entstehenden 
unkosten haben sämtliche Lieferer von Druckfarbe vom 23. Februar 1917 ab von 
jeder Lieferung einen Betrag von zwanzig Pfennig für einhundert Kilogramm 
an die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe abzuführen, und 
zwar bis zum fünften Tage eines jeden Monats für die Lieferungen im vorangegan- 
genen Monat. Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm. 
Die Lieferer sind verpflichtet, die nach Abs. 1 geleisteten Beiträge den Abneh- 
mern in Rechnung zu stellen. Die Abnehmer sind zur Erstattung dieser Beiträge 
vexpflichtet. 
nn—nnur.h.- sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den 
im Abs. 1 bestimmten Zahlungen nicht verpflichtet. 
89. Die Kriegswirtschaftsstelle und deren Beauftragte sind berechtigt, jeder- 
zeit Einsicht in die nach § 6 zu führenden Bücher zu nehmen. 
Die nach §§ 1 und 2 Anzeigepflichtigen haben der Kriegswirtschaftsstelle und 
deren Beauftragten auf Erfordern jede Auskunft, die sich auf die Durchführung 
der Bekanntmachung bezieht, unverzüglich zu erteilen und ihr oder ihren Beauf- 
tragten jederzeit Zutritt zu den Betriebs= und Lagerräumen zu gewähren. 
* 10. Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die 
Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens. 
11. Die Angestellten und Beauftragten der Kriegswirtschaftsstelle für das 
deutsche Zeitungsgewerbe sind zur strengsten Geheimhaltung aller solcher ihnen 
bekannt werdenden Angaben, die als Geschäftsgeheimnisse der Anzeigepflichtigen 
anzusehen sind, verpflichtet. 
§ 12. Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe kann Aus- 
nahmen von den in den §§ 1 bis 9 gegebenen Bestimmungen zulassen. 
J 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
kausend Mark wird bestraft: 
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