Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.
1. wer die ihm nach §§ 1 und 2 und 6 Abs. 2 obliegenden Anzeigen oder MNus
künfte nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollstandis.
Angaben macht, g8
2 wer dem § 6 zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig u-
dem § 9 zuwider die Einsicht in die Bücher oder den Zutritt zu dend
triebs= und Lagerräumen verweigert, *
3. wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitung.
gewerbe oder ihrer Beauftragten (§ 9 Abs. 2) nicht innerhalb der u#r-
setzten Frist beantwortet oder wissentlich unrichtige oder unvollstandis,
Angaben macht, ge
4. wer den ihm nach § 7 der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche zei-
tungsgewerbe gegenüber obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandel.
wer als Angestellter oder Beauftragter der Kriegswirtschaftsstelle für
das deutsche Zeitungsgewerbe den durch den § 11 auferlegten Verpflich-
tungen zuwiderhandelt; die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der
Anzeigepflichtigen ein.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 1 kann neben der Strafe auf Ein.
ziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. J
§* 14. Die Bestimmungen treten am 16. Februar 1917 in Kraft.
St½t
Bekanntmachung
über Stickstoff.
Bom 18. Januar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§5 1. Der Reichskanzler ernennt einen Reichskommissar für Stickstoffwirtschaft.
Der Reichskommissar für Stickstoffwirtschaft untersteht dem Kriegsamt.
§ 2. Der Reichskommissar für Stickstoffwirtschaft kann Anordnungen über die
Herstellung und den Verbrauch von Stickstoff sowie über den Verkehr mit Sic-
stoff treffen. Er kann Auskünfte über die Vorräte, die Erzeugung und den Ver.
brauch von Stickstoff fordern.
Die Befugnis des Reichskommissars für Stickstoff erstreckt sich nicht auf den
Verkehr und den Verbrauch von stickstoffhaltigen Düngemitteln. Hierüber kann
das Kriegsamt Bestimmungen treffen.
8 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den auf Grund des §8 2 getroffenen Anordnungen oder Bestimmungen
zuwiderhandelt; »
2. wer die gemäß §# 2 Abs. 1 Satz 2 erforderten Auskünfte nicht rechtzeilig
erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§&s 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
64