Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens. 
§ 5. Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen 
Übernahmepreis fest. « Stoffe den 
Ist der Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angesetzten Preise nic 
einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die für den Ort 1 
ist, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Die hn ig 
Verwaltungsbehörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfabdene 
zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststelluns 
des ahnee zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm festgesetzten NP 
zu zahlen. « -« 
§ 6. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streit 
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren 
Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht. . n 
8 7. Die gewerbliche Verarbeitung einschließlich stofflicher Veränderung de 
von dieser Verordnung betroffenen, im & 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe darf nur m 
Zustimmung des Kriegsausschusses erfolgen. 
Dies gilt nicht für die Verarbeitung, die zur Erfüllung eines Auftrags einer 
Heeres= oder Marinebehörde notwendig ist, sofern mit der Verarbeitung bereits 
vor dem Inkraftkreten der Bekanntmachung begonnen war. 
38. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer die in 88 1, 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet 
oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht · 
2. wer den Vorschriften des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 9. Die Bestimmungen treten mit dem 25. Januar 1917 in Kraft. 
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Bekanntmachung 
einer #nderung der Kusführungsbestimmungen zu der 
Derordnung über den Derkehr mit Cumaronharz. 
Vom 24. Dezember 1916. 
Der § 5 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr 
mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 erhält folgende Fassung: 
„Die Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, ihre gesamte 
Monatserzeugung bis zum 8. Monatstage des nächsten Monats, getrennt 
nach den im & 2 genannten Arten, dem Kriegsausschusse für pflanzliche 
und tierische Ole und Fette anzuzeigen.“ 
Die Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1917 in Kraft. 
Bekanntmachung, 
betreffend Julassung einer Kusnahme von der Verordnung 
über die Bhöchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916. 
Vom 20. Dezember 1916. . 
Auf Grund des § 8 der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 
1916 wird die Wirksamkeit der in der Bekanntmachung vom 27. Juni 1916 zugelassenen 
Ausnahme von dem Hochstpreis für Testbenzin auf die Zeit bis zum 31. März 191° 
erstreckt. «· 
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