Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
§ 5. Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen
Übernahmepreis fest. « Stoffe den
Ist der Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angesetzten Preise nic
einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die für den Ort 1
ist, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Die hn ig
Verwaltungsbehörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfabdene
zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststelluns
des ahnee zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm festgesetzten NP
zu zahlen. « -«
§ 6. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streit
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren
Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht. . n
8 7. Die gewerbliche Verarbeitung einschließlich stofflicher Veränderung de
von dieser Verordnung betroffenen, im & 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe darf nur m
Zustimmung des Kriegsausschusses erfolgen.
Dies gilt nicht für die Verarbeitung, die zur Erfüllung eines Auftrags einer
Heeres= oder Marinebehörde notwendig ist, sofern mit der Verarbeitung bereits
vor dem Inkraftkreten der Bekanntmachung begonnen war.
38. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer die in 88 1, 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet
oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht ·
2. wer den Vorschriften des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 9. Die Bestimmungen treten mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.
7
Bekanntmachung
einer #nderung der Kusführungsbestimmungen zu der
Derordnung über den Derkehr mit Cumaronharz.
Vom 24. Dezember 1916.
Der § 5 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr
mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 erhält folgende Fassung:
„Die Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, ihre gesamte
Monatserzeugung bis zum 8. Monatstage des nächsten Monats, getrennt
nach den im & 2 genannten Arten, dem Kriegsausschusse für pflanzliche
und tierische Ole und Fette anzuzeigen.“
Die Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1917 in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend Julassung einer Kusnahme von der Verordnung
über die Bhöchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916.
Vom 20. Dezember 1916. .
Auf Grund des § 8 der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai
1916 wird die Wirksamkeit der in der Bekanntmachung vom 27. Juni 1916 zugelassenen
Ausnahme von dem Hochstpreis für Testbenzin auf die Zeit bis zum 31. März 191°
erstreckt. «·
70