Verkehr mit Zement, Soda.
Bekanntmachung
über zement.
Vom 25. Januar 1917.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
(Auf schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
1. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Erzeugung und den Absatz
wie über die Preise und Lieferungsbedingungen von Zement (§ 4 der Verord-
fowie vom 20. Juni 1916 treffen. 6
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die gemäß Abs. 1 erlassenen
Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten bestraft werden. ·
dg.DerReichskanzlerkannVerträgeüberLIeferungenvonZement(§1),
die-eineLieferungspflichtfürmehralssechZMonatebegründetyfüraufgelöster-
klären.DieseErklärungist insoweit ohne Wirkung, als der Vertrag durch Lieferung
Lare erfüllt war.
der Ferflheidinn des Reichskanzlers, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 ge-
geben sind, ist endgültig. » .
§3.DieVerordnung-trit»tm1tdemTage-derVerkundunngtaft.Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über kinderung der höstpreise für Soda.
Vom 18. Dezember 1916.
Auf Grund des § 4der Verordnung über Höchstpreise für Soda vom 26. Mai 1916
wird der § 1 dieser Verordnung wie folgt geändert: 4
# 1. Die Preise für Soda dürfen de in nachstehender Ubersicht aufgeführten
Beträge nicht übersteigen:
A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblancsoda, Sodapulver)
1. bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm
Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Ver-
sandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers 16,50 Mark
2. bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm
für 1 Kilogramm einschließlich Verpacung 938 »
»1........ ,13»
B.Kristall-undFeinsoda
1. bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis):
a) Kristallsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver-
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus
am Orte der Herstellln . .... .. .. 8,75 Mark
b) Feinsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver-
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus
am Orte der Herstellung
I. im Sekk .. .. .. 9,75 „
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm ein-
# schließlich dieser Packunen 11,25 „
2. bein. Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und
arüber:
a) Kristallsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver-
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