Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Verkehr mit Zement, Soda. 
Bekanntmachung 
über zement. 
Vom 25. Januar 1917. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
(Auf schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
1. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Erzeugung und den Absatz 
wie über die Preise und Lieferungsbedingungen von Zement (§ 4 der Verord- 
fowie vom 20. Juni 1916 treffen. 6 
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die gemäß Abs. 1 erlassenen 
Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten bestraft werden. · 
dg.DerReichskanzlerkannVerträgeüberLIeferungenvonZement(§1), 
die-eineLieferungspflichtfürmehralssechZMonatebegründetyfüraufgelöster- 
klären.DieseErklärungist insoweit ohne Wirkung, als der Vertrag durch Lieferung 
Lare erfüllt war. 
der Ferflheidinn des Reichskanzlers, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 ge- 
geben sind, ist endgültig. » . 
§3.DieVerordnung-trit»tm1tdemTage-derVerkundunngtaft.Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung 
über kinderung der höstpreise für Soda. 
Vom 18. Dezember 1916. 
Auf Grund des § 4der Verordnung über Höchstpreise für Soda vom 26. Mai 1916 
wird der § 1 dieser Verordnung wie folgt geändert: 4 
# 1. Die Preise für Soda dürfen de in nachstehender Ubersicht aufgeführten 
Beträge nicht übersteigen: 
A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblancsoda, Sodapulver) 
1. bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm 
Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Ver- 
sandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers 16,50 Mark 
2. bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm 
für 1 Kilogramm einschließlich Verpacung 938 » 
»1........ ,13» 
B.Kristall-undFeinsoda 
1. bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis): 
a) Kristallsoda 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver- 
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus 
am Orte der Herstellln . .... .. .. 8,75 Mark 
b) Feinsoda 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver- 
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus 
am Orte der Herstellung 
I. im Sekk .. .. .. 9,75 „ 
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm ein- 
# schließlich dieser Packunen 11,25 „ 
2. bein. Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und 
arüber: 
a) Kristallsoda 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver- 
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