Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens. 
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus 
am Orte des Lieferers ... . .. . .... .... . . .. . . .. . . . 11,00 M 
b) Feinsoda Krk 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver- 
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus 
am Orte des Lieferers 
I. im Saeek :.............. .............. 12,00 Mark 
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm ein— 
schließlich dieser PKackunen 13,25 
7 
3. beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm 
Kristall- oder Feinsoda 
für 11 Kilogramm einschließlich Verpacung 0,20 
Bekanntmachung 
über den Derkehr mit Sündwaren. 
Vom 16. Dezember 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§s 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Zündwaren aller Art 
zu regeln. Er kann Vorratserhebungen über Zündwaren und die zu ihrer Herstellung 
oder Verpackung erforderlichen Stoffen anordnen. 
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender 
Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe 
auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
Preise, die der Reichskanzler auf Grund dieser Vorschrift festsetzt, sind Höchst- 
preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit der Be- 
kanntmachung vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916. 
§ 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung, 
betreffend Kusführungsbestimmungen über den Derkehr 
mit Jündwaren. 
Bom 16. Dezember 1916. 
Mit Abänderungen vom 26. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 
16. Dezember 1916.) ** 
8 1. A. Bei Abgabe durch den Hersteller darf der Preis folgende Sätze nicht 
übersteigen (Fabrikpreis): 
I. 1. für Sicherheitszündhölzer und überall entzündbare Hölzer in einer 
Länge bis zu 70 Millimeter in Schachteln zu je 60 Stück 
für ½/1 Kiste zu 1000 Pack zu je 10 Schachteln . . . . . 350,00 Mark 
„ ⅜ Kisten zu je 500 Paacck ... . .. . .. 355,00 „ 
„ ¼ Kisten zu je 250 Paascck . .. . . ... 357,50 „ 
„ 10/10 Kisten zu je 100 Paak 3060,00 
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