Zahlungsverkehr mit dem Auslande.
Der Reichtskanzler ist ermächtigt, für Waren, die ganz oder teilweise
Gold hergestellt oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt sind, soweit sie
brrer Art nach zur gewerblichen Weiterverarbeitung dienen (Halbfabrikate), Höchst-
eise festzusetzen.
grre essetea rr kann auch in anderer Weise Bestimmungen über den Preis.
Halbfabrikaten treffen und anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis
or zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden.
bis z3. Die in dem § 1 oder auf Grund des § 2 Abs. 1 festgesetzten Preise sind
Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914,
in der Fassung vom 17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Verordnungen.
21. Januar 1915 und vom 23. März und 31. Juli 1916.
§ 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzig-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer gebrauchte oder un-
gebrauchte fertige Gegenstände mit Einschluß von Münzen und Medaillen, die ganz
oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt
sind, nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem höheren Preise als 2790 Mark.
für das Kilogramm feines Gold erwirbt und einschmilzt oder umarbeitet oder ein-
schmelzen oder umarbeiten läßt. Der Versuch ist strafbar. Kleine Ausbesserungen
gelten nicht als Umarbeitungen. · -
Für Reichsgoldmünzen behält es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung,
betreffend Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmünzen, vom 23. November 1914
ein Bewenden.
# 85. Gegenstände, die lediglich vergoldet sind, fallen nicht unter die Vorschriften
dieser Verordnung. «
§6.DerReichskanzlerkannAusnahmenvon»denVorschriftendieserVer-—-
ordnung erlassen. · ·.
§7.DerReichskanzlerkannderPreisstellefürmetallifcheProdukteinBerlin:
(Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten vom
31. Juli 1916, die Befugnis übertragen, die Preise, die nach der gegenwärtigen Ver-
ordnung oder nach den auf Grund des §& 2 erlassenen Bestimmungen zulässig sind,
festzustellen und Beträge, welche über den festgesetzten Preis hinaus vereinbart sind,
zugunsten des Reichs einzuziehen.
§* 8. Die Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
vom
Bekanntmachung
über dem Sahlungsverkehr mit dem Kusland.
Vom 8. Februar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
J 1. Zahlungesmittel und Forderungen, die auf ausländische Währung lauten,
dürfen nur bei den vom Reichskanzler bestimmten Personen und Firmen (Devisen-
stellen) gekauft oder gegen Zahlungsmittel oder Forderungen in anderer Währung
umgetauscht werden. Zahlungsmittel der bezeichneten Art dürfen auch darlehns-
weise nur bei einer Devisenstelle erworben werden.
übböer Zahlungsmittel, Forderungen und Kredite, die auf ausländische Währung
lauten, darf ohne Einwilligung der Reichsbank nur zugunsten einer Devisenstelle
verfügt werden; als Verfügung g es auch anzusehen, wenn zur Zahlung an einen
Tritten angewiesen wird. Die Einziehung darf ohne Einwilligung der Reichsbank
nur durch eine Devisenstelle erfolgen. Die bei einer Devisenstelle erworbenen Zah-
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