Zahlungsverkehr mit dem Auslande.
tes in Mark zum Tageskurse zu übertragen sind. Die Anordnung wird im Reichs-
Ssepblatt bekanntgemacht. , -, ,
WLHHReichskanzlerkannAusfahrungsvorschrtftenerlassen,Insbefonderebesttmmen,
»-, übertragung zu geschehen hat, wenn sie nicht freiwillig vorgenommen wird.
#te eer kann ferner bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu ein-
1 sendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft werden.
nause 6. Die auf Grund des §5 1 getroffene Bestimmung der Devisenstellen wird
« Reichsanzeiger bekanntgemacht. Sie kann zurückgenommen werden; die Rück—
ime wird in gleicher Weise veröffentlicht.
nah Bis auf weiteres bleibt die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Januar
c ßgebend.
L — Kurs, zu dem die Devisenstellen kaufen und verkaufen, wird mit Zu—
pimmung der Reichsbank festgesetzl. »
#8. Wer Zahlungsmittel oder Forderungen erworben oder über Zahlungs-
mittel, Forderungen. oder Kredite verfügt hat (§1 Abs. 1, 2), ist auf Erfordern der
Peichsbank oderder Devisenstellen verpflichtet, der Reichsbank über Inhalt und Zweck
des Geschäfts wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Nachweise vorzulegen.
Die Verpflichtung trifft in den Fällen des § 1 Abs. 3 den Kommittenten und den
Kommissionär.
ziischer Weise ist auf Erfordern der Reichsbank zur Auskunfterteilung und
zur Vorlegung der Nachweise verpflichtet, wer die im § 3 bezeichneten Geschäfte
orgenommen hat.
rorhe 9. Der Nlchstanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-
ing zulassen.
7. 10. 4 Geldstrafe von einhundert Mark bis zu fünfzigtausend Mark und mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach
anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, bestraft: ·
1.weresunternimmt,denVorschriftender§§1oderszuwiderzuhandeln,
2. wer, um Zahlungsmittel oder Forderungen bei einer Devisenstelle zu
erwerben oder um die nach den 88 1, 3 erforderliche Einwilligung der Reichs-
bank zu erlangen, über den Inhalt und Zweck des Geschäfts unrichtige
Angaben macht.
Neben der Strafe können die Vermögenswerte, auf welche sich die strafbare Hand-
lung bezieht, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden,
wenn er sie innerhalb seines inländischen Geschäftsbetriebs im Ausland begangen hat.
z 11. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer vorsätzlich den gemäß § 4 Abs. 1 ergehenden Anordnungen des Reichs-
kanzlers über die Anmeldung oder einer gemäß § 4 Abs. 2 ergehenden
Qufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach-
kommt, «
2. wer bei der Anmeldung oder der nach § 4 Abs. 2 abzugebenden Erklärung
oder Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,
3. wer den Vorschriften des § 8 zuwiderhandelt,
4. heren Vorschriften des § 4 Abs. 3 zuwider Verschwiegenheit nicht be-
obachtet.
Im Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
* 12. Die Verordnung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft sie tritt an die Stelle
der Verordnung vom 20. Januar 1916.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
79