Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Finanzielle Maßnahmen. 
Bekanntmachung 
über den Sahlungsverkehr mit dem Zusland. 
Vom 8. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 9 der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit dem Aust.. 
- vom 8. Februar 1917.) em Ausland 
Aritel 1. 
Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geldwe K 
betreiben (Geldwechslen), dürfen chllergeshafte 
1. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskass 
ge gee ausländische Geldsorten, Papiergeld und Banknoten und 
ergleichen, 
2. ausländische Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen geger 
gutiche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlhnskastm 
eine 
Zug um Zug umgewechselt werden. Der Gesamtbetrag der für Rechnung eine 
und derselben Person oder Firma bei einen oder mehreren Geldwechslern iner 
halb eines Kalendertags vorgenommenen Geldumwechflungen darf eintausend Mu- 
nicht überschreiten. — 
Über die auf Grund des Abs. 1 Ziffer 2 erworbenen ausländischen Bahlungsn 
mittel darf im Ausland innerhalb eines Kalendermonats bis zum Betrage von ein— 
tausend Mark verfügt werden. 
Auf den Verkehr zwischen Geldwechslern findet der Abs. 1 keine Anwendung. 
Artikel 2. 
Ohne Einwilligung der Reichsbank ist gestattet, innerhalb eines Kalendertags 
im Gesamtbetrage von höchstens eintausend Mark, jedoch innerhalb eines Kalender- 
monats nicht über den Gesamtbetrag von dreitausend Mark hinaus 
1. deutsche Geldforten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassen- 
scheine nach dem Ausland zu überbringen oder überbringen zu lassen; 
2. zugunsten einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firma 
auf Reichswährung lautende Zahlungsmittel zu versenden oder ver- 
senden zu lassen; 
3. gegenüber einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firma 
zum Zwecke des Erwerbes von Waren Verbindlichkeiten in Reichs= oder 
ausländischer Währung einzugehen oder bei einer solchen Person oder 
Firma Waren im Wege des Tausches gegen Zins= oder Gewinnanteil- 
scheine zu erwerben; 
4. über Forderungen gegen eine und dieselbe im Ausland ansässige Person 
oder Firma zu verfügen, insbesondere auch sie einzuziehen, soweit sie nicht 
die Einziehung schon nach § 3 Abs. 4 der Verordnung gestattet ist. 
Artikel 3. 
Die Ermittlung des Wertes von Beträgen in ausländischer Währung im Sinne 
dieser Bekanntmachung erfolgt gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zun 
Wechselstempelgesetze. 
Artikel 4. 
Reichs= und unmittelbare Staatsbehörden bedürfen der im § 1 Abs. 2 und 
3 Abs. 1 der Verordnung vorgeschriebenen Einwilligung der Reichsbank nicht. 
Artikel 5. 
Die Vorschriften des & 1 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1, 2, 4 der Verordnung finden 
keine Anwendung, soweit die Verfügung, die Versendung oder Überbringung oder 
die Eingehung der Verbindlichkeit lediglich den Erwerb von Proviant, Heiz= oder 
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