Finanzielle Maßnahmen.
Bekanntmachung
über den Sahlungsverkehr mit dem Zusland.
Vom 8. Februar 1917.
(Auf Grund des § 9 der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit dem Aust..
- vom 8. Februar 1917.) em Ausland
Aritel 1.
Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geldwe K
betreiben (Geldwechslen), dürfen chllergeshafte
1. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskass
ge gee ausländische Geldsorten, Papiergeld und Banknoten und
ergleichen,
2. ausländische Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen geger
gutiche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlhnskastm
eine
Zug um Zug umgewechselt werden. Der Gesamtbetrag der für Rechnung eine
und derselben Person oder Firma bei einen oder mehreren Geldwechslern iner
halb eines Kalendertags vorgenommenen Geldumwechflungen darf eintausend Mu-
nicht überschreiten. —
Über die auf Grund des Abs. 1 Ziffer 2 erworbenen ausländischen Bahlungsn
mittel darf im Ausland innerhalb eines Kalendermonats bis zum Betrage von ein—
tausend Mark verfügt werden.
Auf den Verkehr zwischen Geldwechslern findet der Abs. 1 keine Anwendung.
Artikel 2.
Ohne Einwilligung der Reichsbank ist gestattet, innerhalb eines Kalendertags
im Gesamtbetrage von höchstens eintausend Mark, jedoch innerhalb eines Kalender-
monats nicht über den Gesamtbetrag von dreitausend Mark hinaus
1. deutsche Geldforten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassen-
scheine nach dem Ausland zu überbringen oder überbringen zu lassen;
2. zugunsten einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firma
auf Reichswährung lautende Zahlungsmittel zu versenden oder ver-
senden zu lassen;
3. gegenüber einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firma
zum Zwecke des Erwerbes von Waren Verbindlichkeiten in Reichs= oder
ausländischer Währung einzugehen oder bei einer solchen Person oder
Firma Waren im Wege des Tausches gegen Zins= oder Gewinnanteil-
scheine zu erwerben;
4. über Forderungen gegen eine und dieselbe im Ausland ansässige Person
oder Firma zu verfügen, insbesondere auch sie einzuziehen, soweit sie nicht
die Einziehung schon nach § 3 Abs. 4 der Verordnung gestattet ist.
Artikel 3.
Die Ermittlung des Wertes von Beträgen in ausländischer Währung im Sinne
dieser Bekanntmachung erfolgt gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zun
Wechselstempelgesetze.
Artikel 4.
Reichs= und unmittelbare Staatsbehörden bedürfen der im § 1 Abs. 2 und
3 Abs. 1 der Verordnung vorgeschriebenen Einwilligung der Reichsbank nicht.
Artikel 5.
Die Vorschriften des & 1 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1, 2, 4 der Verordnung finden
keine Anwendung, soweit die Verfügung, die Versendung oder Überbringung oder
die Eingehung der Verbindlichkeit lediglich den Erwerb von Proviant, Heiz= oder
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