Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
2. Eine im Inland ansässige Person darf zugunsten einer im Ausland ansässi
Person nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichsbankdirektoriums
a) Markguthaben bei einem Inländer begründen,
b) über Markguthaben, gleichviel ob sie im Inland oder Ausland besteh
verfügen. en,
3. Die Bestimmungen zu 1 und 2 gelten nicht bei Beträgen bis zu 1000 Mark
4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen zu 1 und 2 werden mit 3 Z
fängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 1n
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. it
Bekanntmachung,
betreffend die Prägung von Sünfpfennigstücken aus
Kluminium.
Vom 15. Februar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§s 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes
vom 1. Juni 1909 für die Prägung von Nickel und Kupfermünzen bestimmten Gre
zum Ersatze für einzuziehende Fünfpfennigstücke aus Nickel Fünfpennigstücke aus
Aluminium bis zur Höhe von 20 Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen
finden auf diese Münzen die für die Fünfpfennigstücke aus Nickel geltenden Vor-
schriften mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
a) aus ahem Kilogramm Aluminium werden 1000 Fünfpfennigstücke aus-
gebracht;
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Zahl „5“ die Umschrift „Deutsches
Reich" und unter dieser Zahl das Wort „Pfennig“ in wagerechter Stellung
darunter die Jahreszahl;
0) das Münzezeichen fällt weg;
d) die Verteilung der Prägungen auf die einzelnen Münzstätten kann unter
Heranziehung von Privatprägeanstalten in Abweichung von dem im
Bundesratsbeschlusse vom 21. Dezember 1888 — § 674 der Protokolle —
bestimmten Verteilungsmaßstab erfolgen.
§ 2. Die Fünfpfennigstücke aus Aluminium sind nach Friedensschluß außer
Kurs zu setzen.
Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrat.
Sicherstellung des Kriegsbedarfs
Bekanntmachung
zur Kusführung der Perordnung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarfs.
Vom 18. Januar 1917.
(Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
vom 24. Juni 1915.)
Der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft führt während
der Dauer seiner Amtsstellung die Bezeichnung Präsident.
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