Zölle und Steuern.
zu erheben ist, werden für die Dauer des Krieges insoweit außer Kraft gesetzt, al
solchen Tagen die Eisenbahn Güter ausliefert und nach polizeilicher oder militer
Vorschrift die Abfuhr von Gütern statthaft ist. 1
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
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Bekanntmachung,,
betreffend die Regelung des Verkehrs mit RKraftfahrzeugen
Vom 18. Dezember 1916. "v
Auf Grund des §#6 des Gesetes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen I
Guf 3. Mai 1909.) ftfahrzeugen von
1. Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, für die zum
Verkehre zugelassenen Personenkraftfahrzeuge auf Antrag des Eigen-
tümers von der Vorschrift im § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910/21. Juni 1913, wonach die
Radkränze der Fahrzeuge mit Gummi oder mit einem anderen elastischen
Stoffe bereift sein müssen, Befreiung zu gewähren. Die Befreiung
ist nur zu gewähren, wenn die Fahrzeuge mit Rädern versehen sind
deren Bauart vom Reichskanzler zugelassen ist. Letzterer Beschränkung
unterliegen nicht die von der Heeresverwaltung veranlaßten Versuchs-
fahrten mit Radarten, welche die Bereifung mit Gummi oder einem
anderen elastischen Stoffe ersetzen sollen. ·
Die Ermächtigung gilt auch für solche Personenkraftfahrzeuge, die
weiterhin zum Verkehre zugelassen werden.
2. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt bei den gemäß Ziffer 1
mit nicht elastischer Bereifung zugelassenen Personenkraftfahrzeugen
25 Kilometer in der Stunde.
Die Fahrgeschwindigkeit kann, wenn die Verhältnisse es erfordern,
von der höheren Verwaltungsbehörde auf ein geringeres Maf festgesetzt
werden.
3. Die Erlaubnis einer nicht elastischen Bereifung ist von der höheren
Verwaltungsbehörde nur auf jederzeitigen Widerruf zu erteilen. Sie
gilt nur für den Bezirk dieser Behörde, sofern nicht im Einvernehmen
mit den in Betracht kommenden benachbarten Behörden ein weiterer
Verkehrsbezirk festgesetzt wird.
4. Bei der Erteilung einer Erlaubnis hat die höhere Verwaltungsbehörde
Bestimmungen über den Verkehrsbereich und die Verkehrswege zu treffen;
die Bestimmungen sind in die Zulassungsbescheinigung einzutragen.
5. Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. Jannar 1917 in Krast.
Zölle und Steuetn.
Gesetz
zur Ergänzung des Kriegssteuergesetzes.
Vom 17. Dezember 1916.,
Einziger Paragraph.
Dem §6 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 werden folgende Absätze 2
und 3 beigefügt:
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