Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Zölle und Steuern. 
zu erheben ist, werden für die Dauer des Krieges insoweit außer Kraft gesetzt, al 
solchen Tagen die Eisenbahn Güter ausliefert und nach polizeilicher oder militer 
Vorschrift die Abfuhr von Gütern statthaft ist. 1 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
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Bekanntmachung,, 
betreffend die Regelung des Verkehrs mit RKraftfahrzeugen 
Vom 18. Dezember 1916. "v 
Auf Grund des §#6 des Gesetes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen I 
Guf 3. Mai 1909.) ftfahrzeugen von 
1. Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, für die zum 
Verkehre zugelassenen Personenkraftfahrzeuge auf Antrag des Eigen- 
tümers von der Vorschrift im § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910/21. Juni 1913, wonach die 
Radkränze der Fahrzeuge mit Gummi oder mit einem anderen elastischen 
Stoffe bereift sein müssen, Befreiung zu gewähren. Die Befreiung 
ist nur zu gewähren, wenn die Fahrzeuge mit Rädern versehen sind 
deren Bauart vom Reichskanzler zugelassen ist. Letzterer Beschränkung 
unterliegen nicht die von der Heeresverwaltung veranlaßten Versuchs- 
fahrten mit Radarten, welche die Bereifung mit Gummi oder einem 
anderen elastischen Stoffe ersetzen sollen. · 
Die Ermächtigung gilt auch für solche Personenkraftfahrzeuge, die 
weiterhin zum Verkehre zugelassen werden. 
2. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt bei den gemäß Ziffer 1 
mit nicht elastischer Bereifung zugelassenen Personenkraftfahrzeugen 
25 Kilometer in der Stunde. 
Die Fahrgeschwindigkeit kann, wenn die Verhältnisse es erfordern, 
von der höheren Verwaltungsbehörde auf ein geringeres Maf festgesetzt 
werden. 
3. Die Erlaubnis einer nicht elastischen Bereifung ist von der höheren 
Verwaltungsbehörde nur auf jederzeitigen Widerruf zu erteilen. Sie 
gilt nur für den Bezirk dieser Behörde, sofern nicht im Einvernehmen 
mit den in Betracht kommenden benachbarten Behörden ein weiterer 
Verkehrsbezirk festgesetzt wird. 
4. Bei der Erteilung einer Erlaubnis hat die höhere Verwaltungsbehörde 
Bestimmungen über den Verkehrsbereich und die Verkehrswege zu treffen; 
die Bestimmungen sind in die Zulassungsbescheinigung einzutragen. 
5. Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. Jannar 1917 in Krast. 
Zölle und Steuetn. 
Gesetz 
zur Ergänzung des Kriegssteuergesetzes. 
Vom 17. Dezember 1916., 
Einziger Paragraph. 
Dem §6 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 werden folgende Absätze 2 
und 3 beigefügt: 
84
	        
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