Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Zölle. — Fristen im Wechselrecht usw. 
Ferner sind noch nicht fällige Ansprüche aus während des Ver- 
anlagungszeitraums eingegangenen Lebens-, Kapital- und Renten- 
versicherungen mit der vollen Summe der eingezahlten Pramien oder 
Kapitalbeiträge anzusetzen, falls die jährliche Prämienzahlung den Be- 
trag von eintausend Mark oder die einmalige Kapitalzahlung den Betrag 
von dreitausend Mark übersteigt. 
Der vor dem 31. Dezember 1916 auf die Abgabe vorausbezahlte 
Betrag (§ 31) tritt dem auf 31. Dezember 1916 festgestellten Vermögen 
hinzu. 
Bekanntmachung, 
betreffend Sollerleichterungen für Hrbeitserzeugnisse der 
in der Schweiz untergebrachten deutschen Gefangenen. 
Bom 38. Februar 1917. , 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
J. 
Die in der Schweiz von den daselbst als Gefangene untergebrachten Deutschen 
hergestellten Waren bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei. 
II. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung, 
betreffend Knwendung der Dertragszollsätze. 
Vom 8. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914.) 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für Waren, die aus Rumänien durch die 
Heeres= und Marineverwaltung oder durch gemeinnützige Gesellschaften, die aus- 
schließlich zur Versorgung der deutschen Volkswirtschaft während des Krieges dienen, 
eingeführt werden, die Anwendung der Vertragszollsätze zu genehmigen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Schutz der Schuldner und Rechtsschutz. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen. 
·. Vom 4. Januar 1917. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 im Anschluß an die Bekanntmachung 
vom 5. Oktober 1916.) 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder 
Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, 
85
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.