Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Schutz der Schuldner und Rechtsschutz. 
soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lothri 
baren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem uehn .- 
ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf eribt 91 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nachd 
gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wehfen 
oder Schecks zu benachrichtigen ist. sels 
Bekanntmachung 
zum Schutze von Kriegsflüchtlingen. 
Vom 8. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914). " 
§1.anürgerlichenRechtsstreitigkeitenhatdasGerichtaquntrageinerPartei 
die ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Kriegsgebiete hatte die 
Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn die Partei durch kriegerische Unter- 
nehmungen oder durch militärische Anordnung genötigt worden ist, den Wohnstz 
oder die gewerbliche Niederlassung zu verlassen und infolgedessen an der Wahr- 
nehmung ihrer Rechte behindert ist. « 
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Aussetzung nach den Umständen des Falles 
offenbar unbillig ist. 
8 2. Auf Antrag des Gegners hat das Gericht die Aussetzung wieder aufzu- 
heben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind oder die weitere 
Aussetzung offenbar unbillig ist. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhand- 
lung erfolgen. Vor der Entscheidung ist die im § 1 bezeichnete Partei zu hören; 
die Außerung kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. 
§s 3. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf 
die natürlichen Personen, die durch eine im & 1 bezeichnete Person gesetzlich vertreten 
werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind. 
§s 4. Die Gesugnis des Gerichts, auch von Amts wegen die Aussetzung des 
Verfahrens anzuordnen (§ 247 der Zivilprozeßordnung), wird durch die Vorschriften 
der §§ 1 bis 3 nicht berührt. 
5 5. Auf Antrag eines Schuldners, der seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche 
Niederlassung im Kriegsgebiete hatte, kann die Zahlungsfrist gemäß §§ 1, 4 der 
Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen bis zu sechs 
Monaten bestimmt werden, wenn der Schuldner durch kriegerische Unternehmungen 
oder durch militärische Anordnung genötigt worden ist, den Wohnsitz oder die gewerb- 
liche Niederlassung zu verlassen, und seine wirtschaftliche Lage infolgedessen so wesent- 
lich verschlechtert ist, daß sein Forkkommen gefährdet erscheint. 
Der Antrag ist auch bei einer nach dem 31. Juli 1914 entstandenen Geldforderung 
zulässig, sofern die Forderung entstanden ist, bevor der Schuldner seinen Wohnsitz 
oder seine gewerbliche Niederlassung verlassen hat. ½m 
Der Antrag darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil anzunehmen ist, daß 
der Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist zur Befriedigung des Gläubigers 
außerstande sein wird. 6 # 
§ 6. Unter den im § 5 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen kann die 
Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 5 der Verordnung über die gerichtliche Be- 
willigung von Zahlungsfristen) für die Dauer von längstens sechs Monaten erfolgen; 
keiiem ehrfach erfolgen und ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist bereits 
estimmt ist. 
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 
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