Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Berfchröweien. 
Befanntmadung, 
betreffend Seitjegung des Zujchlags zu den Stiedens. 
preijen der zum Kriegsdienjt ausgehobenen Perg, 
Bom 2. November 1917. 
Auf Grund bes Arkitel 1 Ubf. 4der Verordnung des Bundesrat vom 30%... 
1916, betreffend Anderung des $ 25 des Gejeges über Die Kriegsleiftungen an 
13. Juni 1873, beftimme ich in Abänderung der Bekanntmachung, betreffen, 
SeltjeBung des Zufchlags zu den Triedenspreifen der zum Kriegödienft ausgehohen., 
Pferde vom 16. Dezember 1916: " 
Der Zufhlag zu Den griebenspreifen der zum Kriegsdienst aus.- 
hobenen Pferde wird mit Geltung vom 15. Oftober 1917 auf 100 Dar 
Hundert der Friedenspreije feitgejeßt. \ 
Verkehrawelen. 
Befanntmadung, 
betreffend vorübergehende Anderung des 8 12 der Eijen- 
bahn-Derfehrsorönung. 
um 6. Dezember 1917. 
Auf Grund de3 $ 2 Abf. (4) der Eijenbahn-Verkehrsordnung wird $12 Up}. (1) 
diefer Ordrtung bis auf weiteres wie folgt, geändert: | 
(1) Sind aufden Stationen Tarifauszüge, die die Preije der dort verfäuflichen 
Fahrkarten enthalten, nicht außgehängt oder ausgelegt, jo erteilen die Fahrkarten: 
ausgabejtellen über die Preife auf Verlangen Auskunft. 
Die Anderung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. 
Befanntmadhung, 
betreffend vorübergehende Anderung der 88 55 und 56 
der Eijenbahn-Derfehrsorönung (Sradhtbriefmuiter). 
om 27. Dezember 1917. 
Auf Grund des $ 2 Ab. (4) der Eifenbahn-Verkehrsordnung werden die 
Baragraphen 55 und 56 wie folgt geändert: . 
Sm $ 55 Abi. (1) wird am Ende ein Sternen *) und am uße der Seıte 
folgende Anmerkung gefebt: . 
*) Das Trachtbriefmufter wird bi auf weiteres um die Hälfte in der Weite 
verkleinert, daß die Rüdjeite mit der rechten Hälfte des jegigen Mufters bedrudt wirt 
Sm $ 56 Adf. (5) wird im erften Sage Hinter „benußen” und im Abf. (d) an 
Ende ein F) und am Fuße der Eeite folgende Anmerkung gejeßt! 
+) Die Beftimmung wegen Benubung der Rüdfeite gilt nicht für dad ver 
Heinerte Frachtbriefmufter [Unm. *) zu $ 55 Ab. (1)]. u an 
Die Änderungen treten am 10. Januar 1913 in Kraft. Die vorhandenen 
Sreachtbriefe Lönnen aufgebraucht werden. 
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