Finansielle Maßnahmen.
Befanntmadung,
treffend den Gejamtbetrag der Darlehnstajjeniheine.
” Bom 20. November 1917.
Yuf Grund bes $ 18 Abi. 4 ded Darlehnzlajjengefebes vom 4. Auguft 1914
:yp hiermit zur allgemeinen Stenntniß gebradit, daß am 31. Oftober 1917 an
" tehnafaffeniheinen 6 738 500 000 ME.) ausgegeben waren. Hiervon
eben fih 5.606 407 000 ME?) im freien Wertekr
Derorönung,
‚treffend die Zulafjung von Wertpapieren zum Börjen-
handel.
Bom 30. November 1917.
(Huf Grund de $ 44 Abf. 1, 2 deö Börjengejebes vom 8. Mai 1908.)
$ 13 der Belanntmacung, betreffend die Yulaffung von Wertpapieren zum
örfenhandel, bom 4. Suli 1910 erhält folgenden Abjag 4:
\ Die Landesregierung fan die Yulafjungzfielle anmeifen, bei
Anträgen auf Zulajjung von Wertpapieren die Aufnahme von Angaben
inden Profpeft und die Vorlage von Beweisftüden dann nicht zu fordern,
wenn die Geheimhaltung im Sntereffe der Landesperteidigung liegt.
Befanntmadung
iber Änderung der Befanntmadhung, betreffend Derbot
von Mitteilungen über Preife von Wertpapieren ujw.,
vom 25. Sebruar 1915.
Bom 8. November 1917.
Yyi Grund des $ 3 deö Gefehes über die Ermächtigung des Bundezrats zu wirt-
| ichaftlihen Maßnahmen ufw. vom 4. Auguft 1914.)
Artikel IL
Der $ 1 Abf. 1 der Belanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen
iber Preife von Wertpapieren, vom 25. Februar 1915 erhält folgende Safjung:
Sn öffentlichen Befanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren
kreis von Perfonen beftimmt find, dürfen zahlenmäßige Angaben darüber, welche
Bteife für den Umfa von Wertpapieren in Betracht fommen, insbefondere zahlen-
rüßige Angaben, die al? Anhalt dafür dienen, zu welchen Preifen Wertpapiere
alehter Zeit gehandelt worden find, nicht gemacht werden. Dies gilt aud) für.
jahlenmäßige Angaben über Veränderungen der reife.
Artifel II
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
') 7024 500.000 IM. bezw. 5860 680000 M. (Bel. vom 19. Dez. 1917.)
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