Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Sinanzielle Maßnahınen. 
Ö 
Befanntmadhung, betreffend Ausnahmen DON den 
Derbote von Mitteilungen über Preife von Wertpapieren ulm 
Bom 9. November 1917. ir 
Auf Grund des $1Abj. 3, $2der Verordnung, betreffend Verbot von Mitteilu 
über Preife von Wertpapieren uw. vom 25. Februar 1915/8. November In 
&3 find zuläflig: u 
1. Mitteilungen zwilhen im Snland anfäjjigen Berfonen, die Banti, 
geihäfte gemwerbsmäßig betreiben, über die für Wertpapiere Para 
Handel an einer inländiichen Börfe erzielten Preife; m, 
2. Mitteilungen zwiichen Börjenbefudhern, went fie innerhalb der Bärfen. 
räume gemacht und die von den BörfenauffichtSbehörden dafiir erlaffene, 
Beftimmungen innegehalten werden; r 
3. Mitteilungen an PBerjonen, welche auf Grund einer von der zjländige, 
Randeszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Gtelle erteilten ( 
laubni3 iiber Die beim Handel an einer inländiichen Bertpapierhörfe an, 
Hich feitgeftellten Preife Kurzliften für die in Ziffer 1 bezeichneten Per. 
jonen herauögeben, und die Mitteilung biejer Lijten an diefe Perfonen. 
4. Mitteilungen von Perfonen, Die Bankiergefchäfte gewerbemäfig iu. 
treiben, an ihre Kunden über Berfaufspreife, die für ausländifche Wey. 
te auf Grund der im Ausland notierten Kurje im Inland zu er- 
zielen jind; 
5. Belanntmachungen und Mitteilungen über Kurje ausländischer Börfen; 
6. Belanntmahungen und Mitteilungen über die Kurfe, zu denen die 
Devijenftellen Taufen und verkaufen ($ 7 der Verordnung über den 
Bahlungsverfehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917); | 
7. Mitteilungen über ausländifche Geldforten und Noten jomie üher 
Wechjel, Sched3 und Auszahlungen auf das Ausland zwifchen Rerfonen, 
die dad Banfier- oder Geldmwechjlergejchäft gewerbsmäßig betreiben. 
Die unter Ziffer 1 bezeichneten Mitteilungen dürfen fich für Wertpapiere, 
deren Börfenpreis amtlich feitgeftellt wird, nur auf die amtlich feftgefiellten 
Preije erftreden. 
Die in diejer Belanntmadjung vorgejehenen Ausnahmen treten an die Stelle 
der Ausnahmen, die in den Belanntmachungen, betreffend Verbot von Mit- 
teilungen über PBreije von Wertpapieren ufm., vom 25. Yebruar 1915 und 17. Mär; 
1915 und betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mitteilungen über Preije 
bon Wertpapieren vom 22. Sanuar 1916, 29. Auguft 1916 und 7. Juli 1917 zuge- 
lajlen find. Diefe Belanntmacjungen werden aufgehoben. 
  
Beltanntmahung, 
betreffend die Prägung von Sünfpfennigftüden aus Eijen. 
om 6. Dezember 1917. 
Auf Grund des $ 3 des Gejehes über die Ermächtigung des Bundesrats zu witi- 
Ihaftlihen Maßnahmen um. vom 4. Yuguft 1914.) . 
$ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im $ 8 des Nünz- 
gejehes vom 1. Juni 1909 für die Prägung von Nidel- und Kupfermünzen be 
fimmten Grenze meitere Fünfpfennigflüde aus Eifen big zur Höhe von zehn 
Millionen Mark herftellen zu laffen. . 
8 2. Auf diefe Prägungen finden die Vorfehriften der Verordnungen IM 
26. Auguft 1915 und dom 11. Mai 1916 entjprechende ‚Anwendung. 
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