Befanntmadung,
betreffend Zollbefreiung von Grabiteinen ufw,
Bom 16. November 1917.
Der Bundesrat hat in der Situng am 11. Oftober 1917 beichlofjen, die Hay
ämter zu ermächtigen, Grabfteine, Otabfreuge, Grabeinfafjungen und ande j
Gegenftände, die für die Grabftätte eines während de3 gegenwärtigen Sirie Ri
im Ausland verftorbenen und dort beerdigten Angehörigen des deutichen Seen.
oder der deutichen Marine oder eines deutichen Beamten verivendet Moorden finh
und aus Anlaß der Verlegung der Grabftätte nach Deutichland eingeführt werde
aus Billigkeitsgründen zollfrei zu laffen. | N
Gejeß
zur finderung des Reichsjtempelgefebes.
om 31. DOftober 1917.
Der Tarifnummer 4b des Reichäftempelgefege3 wird als dritter Abjah die
folgende Beitimmung angefügt:
Der Bundesrat ift ermächtigt, Befteiungen und Ermäßigungen für einzelne
Gattungen von Waren zuzulaffen.
‚Ge \ e b ,
beirejfend Abänderung des Kohlenjteuergefeßes vom
8. April 1917.
Zum 28. Dezember 1917.
Einziger Artikel.
$ 6 Abj. 2 des Kohlenfteuergefeges wird aufgehoben.
Schub der Schuldner und Aedtafhuk.
Befanntmadung,
beireffend die Sriften des Wechjel- und Schedrechts für
Eljah-Lothringen.
Som 20, Dezember 1917.
(Auf Grund des $ 3 de3 Gefches über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
Ihaftlihen Maßnahmen ufm. vom 4. Auguft 1914 im Anfchluß an die Belannt-
madung vom 20. September 1917.)
Die Friften für die Vornahme einer Handlung, deren e3 zur Ausübung oder
Erhaltung des Wechjelrecht3 oder des Regrefrecht3 aus dem Scherf bedarf, werden,
jomweit fie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elfaß-Lothringen
zahlbaren Wechjel oder Scheds in der Weije verlängert, daß fie mit dem 31. Mai
1918 ablaufen, jofern fich nicht aus anderen Vorfchriften ein fpäterer Ablauf ergibt.
Diefe Vorihrift findet Teine Anwendung auf die Stift, innerhalb deren nad
den gejeglichen Borjchriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechlels
oder Scheds zu benachrichtigen ift.
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