Schug der Schuldner und Rehtsjhub.
fich Die Pfändung nad, Maßgabe der eingetretenen Anderung von dem auf gy,.
Eintritt nächftfolgenden Zeitpunkt ab, an welchem der Lohn fällig win an
Antrag des Gläubiger oder de Schuldners hat die Behörde, welche die ge
dung bewirkt hat, ven Pfändungsbeichluß entiprehend zu berichtigen. Der ar
ichuldner fann, jolange ihm eine Berichtigung nicht zugeltellt ift, nach Mak en
der bisherigen Pfändung mit befreiender Wirkung leiften. geh,
$ 3. Auf die Pfändung des Nuhegeldes der Perjonen, die int einem prika:...
Arbeits oder Dienitverhältniffe beichäftigt gemwejen find, finden die Vorjı, En
der 8$ 1, 2 enifprechende Anwendung. a
8 4. Gefegliche Vorjehriften, die über die Pfändung Des Ruhegeldes der im
$ 3 bezeichneten Art abweichende Beftimmungen treffen, bleiben unberünr, |
85. Diefe Verordnung tritt am 20. Dezember 1917 in Kraft. Der Feicz-
fanzler beftimmt, warn und in welchem Umfang fie außer Kraft tritt. ”
Soweit mit dem Inkrafttreten der Verordnung eine Erweiterung des Ye;
Pfändung nicht untermorfenen Teiles des Lohnes oder Nuhegeldes eintritt finden
die, Vorschriften des $ 2 entiprechende Anwendung. Eine vor dem Inkrafttreten
der Verordnung erfolgte Aufrechnung, Abtretung oder Verpfündung verliert ihre
Wirkfamkeit, joweit fie bei Anwendung der Verordnung unwirkem fein wire,
Befanntmadhung,
betreffend Ausdehnung der Derorönung über die
Bewilligung von Zahlungsfriiten an Kriegsteilnehmer
vom 8. Juni 1916 auf Kriegsteilnehmer verbündeter
Staaten.
Bom 8. November 1917.
(Auf Grund des 8 3 des Gefetes über die Ermächtigung Des Bundesrats zu wirt-
ichaftlihen Maßnahmen ufw. vom 4. Auguft 1914.)
8 1. Die Vorschriften der Verordnung über die Betvilligung von Zahlungs:
frilten an, Sriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 finden auf Sriegsteilnehner eins
verbündeten Staates injoweit Anwendung, al3 nad) einer im ReichS-Gejebblat
enthaltenen Befanntmachung des Reichsfanzler3 die Gegenjeitigleit in diejem
Staate verbürgt ift.
8 2. Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Strafi.
Derorönung
über die Wiederherftellung von Lebens- und Kranten-
verjihherungen.
Vom 20. Dezember 1917. |
(Auf Grund des $ 3 de3 Gefeges über die Ermächtigung des Bundesrats zu mul:
ichaftlihen Maßnahmen ujw. vom 4. Yuguft 1914.)
$ 1. Sind die Rechte aus einer mit einem privaten Berficherungsunternehmen
geichloffenen Lebens- oder ‚Krankenverfiherung nad) dem 31. Juli 1914 erlojchen
oder gemindert, weil der Verficherungsnehmer feine Verpflichtung zur Bertrage
zahlung oder eine andere vertraggmäßige Obliegenheit infolge des Ferieges nich
tehtzeitig erfüllt hat, fo ift der Verfiherungsnehmer berechtigt, nad; Mahgc“
der nachitehenden Vorjchriften die Wiederherftellung der Rechte aus der Der: