Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Wiederheritellung von Lebensverficherungen ujm. 
Br u verlangen. Die nicht rechtzeitige Erfüllung einer Zahlungspflicht gilt 
re Gen Krieg verurfacht, wenn fie auf eine Berjchlechterung der mwirtihaft- 
ich en Kage des Verfiherungsnehmers zuridzuführen ift. 
“ 9, Die allgemeinen Bejtimmungen über die VBorausfegungen und den 
Umfang der Wiederheritellung jtellt der Vorftand des Berficherunggunternehmens 
auf; fie bebürfen der Genehmigung der Auffichtsbehörde. 
'grerden Die Beftimmungen nicht innerhalb einer von der Auffichtsbehörde 
u ftellenden Frift zur Genehmigung eingereicht oder im Yyalle ber Beanjtandung 
nicht innerhalb der meitergeitellten Stift jo geändert, daß die Genehmigung 
‚teilt werden Tann, jo ijt die Auffichtsbehörde befugt, die Beitimmungen. 
‚Hanleben. 
a chen bei der Auflicht3behörde gegen die Genehmigung der vorgelegten 
Yeftiimmungen Bedenten, oder will jie zur Feftfebung jchreiten, fo ift Die Ent- 
icheidung unter entjprechender Anwendung der $$ 73 biö 75 und Des $ 84 Ubf. 1 
d.3 Gefeges über Die privaten Verjiherungsunternehmungen vom 12. Diai 1901 
u treffen. 
“ al die Beftimmungen rechtsfräftig genehmigt oder feftgejebt, fo hat das 
Iinternegmen died in der für feine Bekanntmachungen vorgejehenen Form zu 
öffentlichen. 
“ ! 3. Sie Wiederherjtellung muß bis zum Ablauf von jeh8 Monaten nach der 
Aeendigung des Krieges beantragt werben. Der Reichslanzler wird ermächtigt, 
den Zeitpunkt, in dem der Krieg al beendet anzujehen ift, näher zu beftimmen. 
Wird die Genehmigung oder Feitfegung der allgemeinen Bejtimmungen erit 
nach der Beendigung des Krieges befannigemacdht, jo wird die Trijt durd) Die 
YAuffichtsbehörde feftgefebt. Sie muß mindeftens jechs Monate von der Befannt- 
madung an betragen und ift bei Diejer anzugeben. 
Tür Berfiherungsnehmer, die dur Striegäverhältnijie an der Einhaltung 
der Frift a worden find, endet Die Frift erft jech& Mionate nach dem Wegfall 
de Hindernijjes. 
2. Der Antrag auf Wiederherftellung ift Jchriftlicd unmittelbar an den. 
Rorftand des Verficherungsunternehmens zu richten. 
Tritt nach der Ablendung des Antrags der Verfiherungsfall ein, jo bleibt 
das Necht auf Wiederherftellung unberührt. | 
$5. GErfüllt der Verfiherungsnehmer nad der Wiederherftellung feine 
Shliegenheiten nicht, jo fan er eine nochmalige Wiederherftellung nur ber- 
langen, wenn die allgemeinen Beftimmungen e8 borjehen. 
86. Die allgemeinen Beitimmungen haben auch zu regelit: 
1. die Wiederherftellung von Verfiherungen, bei denen die Anfprüce des 
Verfiherungsnehmers gemäß dem Vertrage durch Sriegsteilnahme, 
Eintritt in den Heeresdienit oder ähnlihe Umstände erlojchen vvder. 
gemindert find; _ 
2. die Wiederheritellung von Verfiherungen, welche die Verfiherungs- 
nehmer infolge einer durch den Krieg herbeigeführten Verhinderung 
oder erheblichen Erfchwerung der Erfüllung ganz oder teilmeife, durch 
Kündigung oder auf andere Weile aufgehoben haben; 
3. die Rechte und Pflichten folder Verficherungsnehmer, denen der Ber- 
jicherer aus Anlaß des Krieges ausdrüdlich oder ftilliehmeigend eine 
Stundung vder andere Erleichterungen der Beitragspfliht zu- 
geitanden hat. 
Auf Verlangen der Aufficht3behörde ift ferner in den allgemeinen Beltim- 
Mungen, mit Wirkung auc) für Die laufenden Verträge, vorzuforgen, daß in. Fällen, 
in denen eine Obliegenheit. des Verficherungsnehmers infolge des Krieges nicht 
rechtzeitig erfüllt wird, künftig ein Erlöfchen oder eine Minderung der Rechte 
% Rerfiherungsnehmerz tunlicäft vermieden wird. 
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