Aderbejtellung. — Tüngemittel.
Befanntmadung
über die äußere Kennzeichnung von Waren.
Bom 5. Dezember 1917.
uf rund Des $ 1 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren
(atuf Grund bed vom 18. Mai 1916.) ER
s 1. Die Beftinmungen der $$ 2 bi3 4, $5 Ab. 1 Cab 2 und 3, Abj. 2, $ 6
ver Befanntmadung über Die äußere Kennzeichnung von Waren vom 26. Mai
1916 finden auf Gewürze in jeder Form und deren Erfagmittel Anwendung.
Soweit die genannten Erzeugnifje vor dem 1. Sanuar 1918 in Badungen oder
Behältniffen in den Verkehr gebracht werden, Die den Beftimmungen der Befannt-
macdung vom 26. Mai 1916 nicht entfprechen, dürfen fie bis zum 15. Februar 1918
einjchließlich feilgehalten und verkauft werben. ’
$ 2. Diefe Belanntmachung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft.
Aerbefellung.
Derorönung über Sämereien.
Som 19. Kodember 1917.
(Auf Grund der Vergrönung über Krieggmaßnahmen zur Sicherung der Borll-
ernährung vom 22. Mai 1916/18. Auguft 1917.)
$ 1. Kleejamen, Grasjamen, Samen von Yutterrunfelrüben, von Sutter-
fohlrüben oder Wrufen, von Stoppel- oder Wafferrüben, von Futtermöhren und
Baftinat, Samen von Serradella und von Jonftigen Futterfräutern darf zu andern
als zu Saatzweden nur mit Genehmigung der Reichäfuttermittelitelle abgejekt
oder verwendet werden.
$ 2. Werder Vorihrift im $ 1 zuwider Sämereien ohne die erforderliche
Genehmigung abjeßt oder verwendet, wird mit Gefängnis bis zu einem Sahre und
Kit Geldftrafe bi3 zu zehntaufend Mark oder mit einer diejer Strafen beftraft.
Neben der Strafe fanıı auf Einziehung der Gegenftände erfannt werden,
auf die jich die ftrafbare Handlung bezieht, ohne Unterfchied, ob fie dem Täter
aehören oder nicht.
$ 3. Dieje Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Düngemittel
. Derorönungen
über die Abänderung der Preife für Fünftliche Düngemittel.
(uf Grund des $ 12 der Verordnung über Fünftliche Düngemittel vom 11. Sanuar
1916 in der Safjung der Verordnung vom 5. Suni 1916.)
Som 19. Dezember 1917.
Artifel I.
„ „pie durch Xrtilel I der Verordnung über die Abänderung der Rreife für
fünftlidie Düngemittel und die Milhung von Kunftdünger vom 28. Auguft 1917
für Superphosphate und Miichungen von Superphosphat, fehwefeljaurem Am-
moniaf oder Natrium-Ammoniumfulfat und Kali feftgefetten Hödhftpreife werden,
mie folgt, geändert:
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