Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

und Stellvertreter und beitimmt den Vorjibenden und deffen Vertreter, ; 
Beichlußfähigfeit ift Die Anmwefenheit von mindeftens fünf Mitgliedern erforder 
unter denen }ich mindeiteng ein Mitglied befinden muß, das die Befähigung A ) 
Richteramt over zum höheren Verwaltungsdienfte bejikt. sm 
Die Beichlüfle des Ausichuffes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. g,; 
Stimmtengleichheit entjcheidet die Stimme des Vorfienden. Die Witgliepe, 
ftimmen nad) ihrer freien Überzeugung. I 
Der Ausfhuß Fanndie Augenjcheinseinnahme befchließen, Beugen und &, 
berjtändige, auc, eidlich, vernehmen, eidesfiattlihe Verjiherungen abnehmen. 
IHriftlide Outachten erfordern, Ausfhlußfriften für die Anmeldung und die Be: 
gründung der Anträge auf Beihilfe beftimmen. Der Ausfchuß Fan mit den Gr- 
hebungen ein Mitglied des Auzfchuffes beauftragen. Die Gerichts- und Berival- 
tungSbehörden haben innerhalb ihrer Zuftändigfeit dem Exrjuchen des Ausichufieg 
oder feines Borfibenden um Nechtshilfe zu entfprechen, foweit nicht bejondere 
gejegliche Bejtimmungen entgegenftehen. 
Zur Unterftübung des Ausjchuffes kann der Neichskanzler örtlihe Por- 
een einrichten, denen Die im Ab. 3 vorgejehenen Befugnifie gleich- 
alls zulieyen. ’ 
$ 9. Das Verfahren vor dem Reihsausihuß ift foften- und gebührenfrei, 
Die in dem Verfahren entftandenen baren Auslagen können dem Antragfteller 
ganz oder teilmeije zur Laft gelegt werden, fomeit fie durch einen von ihm geftellien 
unbegründeten Antrag verurfacht worden find. Das gleiche gilt für das Rer. 
fahren vor den örtlichen VBorprüfungsitellen. 
$ 10. Die bei dem Verfahren beteiligten Perfonen find zur Geheimhaltung 
der Verhandlungen und der dabei zu ihrer Kenntnis gelangten Verbältnifje der 
Antragfteller verpflichtet. Wer diefer Vorjchrift unbefugt zumiderhandelt, wird 
mit Gelditrafe bi3 zu eintaufendfünfhundert Marf oder mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten beftraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Berleten et, 
$ 11. Der Bundesrat fanrı nähere Beftimmungen über das Verfahren vor 
dem Reihsausfchuß und fonftige Beitimmungen zur Ausführung diefes Öejebes 
ulm inbejondere Schäßungsgrundfäße für Die Bemefjung der Beihilfen 
aufiteller. | 
Soweit der Bundesrat foldhe Beitimmungen nicht erläßt, können fie von 
dem NReich3fanzler erlafjen werden. 
$ 12. Die zur Ausführung Diefes Gejebes erforderlichen Mittel find jährlich 
durch den Neichshaushaltsetat anzufordeın. Im Nechnunggjahr 1917 Tönnen 
Bis zu Dreihundert Millionen Mark aus dem Yond3 des auferordentlichen Etats 
„Aus Anlaß des Krieges” verwendet werden. 
  
Anlage 1. 
Grundiägße, 
1. Die Beihilfen nach $1Abj. 1 Nr. 1 follen zur Befchaffung von Kauffahrtei- 
Ihiffen gemährt werden, von Baffagierichiffen jedoch nur dann, wenn fie zugleid, 
in erheblidem Maße für die Güterbeförderung beflimmt find. 
Die wegen erheblicher Bejhädigung eines Echiffes gewährten Beihilfen 
jind zur Wiederherftellung des bejchädigten Schiffes zu verwenden, e3 fei denn, 
daß das Schiff infolge der Befchädigungen reparaturunmürdig geworden ift. 
Dem Schiffseigentümer joll die Verteilung des gefamten ihm verloren. 
gegangenen Schiffsraums auf einzelne Erjagichiffe tunlichft freigeftellt werben. 
Sind vor Berluft des zu erjegenden Schiffes, aber nach dem 31. Yuli 1914, 
Neubauten in Auftrag gegeben oder Schiffe fremder Flagge angefauft worden, 
jo Zönnen fie al3 Erfagichiffe anerkannt werden. 
102
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.