9, der Bemefjung der Beihilfe nach $ 1 Abf. 1 Nr. 1 ijt der Wert zugrunde
au Tegent, den das zu erjeßende Schiff nebit Inventur am 25. Suli 1914 Hatte
In ie namwert). |
a rtteigen die Koften für die Beichaffung des zu erfebenden Schiffsraums
nu HBaupreis, der am 25. Suli 1914 dafür zu zahlen gemwefen wäre (fsriedens-
haupreiö), o Zönnen Zujchläge gewährt werben.
„ie Gewährung der Zujhläge ift davon abhängig, daß die Ausführbarkeit
Mirtichaftlichkeit der Erjagbeihaffung, inSbejondere die Vergebung der Bau-
und U : 8, .
arbeiten oder der Erwerb des Schiffes zu angemefjenen Preifen, nachgeiiefen find.
sine Gewährung ift ausgejchlojjen in jolhen Fällen, in denen der Erjaßpreis
behufs Erzielung eines hohen Zujchlags oder aus anderen unlauteren Bemweggründen
„ı hoch bemejjen morben ift.
"die Zufchläge find verichieden zu bemefjen, je nachdem bie Ablieferung des
Meubaues oder Die Snfahrtiegung des Schiffes unter deutfcher Flagge für die Zeit
“ a) innerhalb des erjten bis vierter Jahres,
b) inrterhalb de3 fünften biß neunten jahres
nad) Sriedenzfähluß fichergeftellt ift. “Die Zulchläge können in den Tällen
u a) auf 50 bis 70 vom Hundert,
zu b) auf 20 bis 55 vom Yundert
ger den Friedenzbaupreis überfteigenden Aufwendungen bemeijen werden.
Bei der Bemeffung der Zufchläge innerhalb der bezeichneten Grenzen jollen
auch die wirtfchaftliche Lage des Reeder, die Größe des Erfaßbaues und die Mehr-
aufwendung für eine bejchleunigte Erjasbeichaffung berüdiichtigt werden.
Für den Bau von bejonder3 gearteten Schiffen Tarın der Neichfanzler in
einzelnen Fällen die Beitgrenzen abweichend feitjegen.
Hat der Eigentümer für den Schaden jhon aus Reichdmitteln, auf Orund
eines Verficherung3verhältniffes, auf Grund des $ 635 des Handelögejegbuchs
oder au3 einem anderen Rechtögrund Erfah erhalten, fo ift diejer. Erfaß bei der
Bemeffung der Beihilfe in Anrechnung zu bringen.
Wird die Ablieferung oder Imfahrtjeßung des Schiffes verzögert, jo Jind
die Zufchläge nad) dem Zeitpunkt der tatfächlichen Ablieferung oder Infahrtjegung
neu zu bemeffen. Überfteigen die auf Grund der früheren Zeftjegung gezahlten
Beträge die dem Needer nad) der neuen Bemefjung zuftehenden Beihilfen, jo
il Ne zuviel gezahlte Betrag nach näherer Beitimmung des NReich3fanzlers zurüd-
zujahlen.
3. Die im $ 1 Ab. 1 Nr. 2 vorgejehenen Beihilfen zu den Aufmendungen
de3 Sciffseigentümers für Heuer und Unterhaltsfoften fönnen nur Hinfichtlich
derjenigen Schiffsbefagungen gewährt werden, die in einem deutfchen Schußgebiet
oder im Ausland entweder an Bord ihrer Schiffe verblieben oder nach Auflöjung
des Heuerbertrags durch den Krieg an der Heimreije behindert worden und unter-
tügungSbebürftig gemorden find. Die Heuer wird bis zu dem Tage vergütet,
andem die Wiederaufnahme der Schiffahrt nach der allgemeinen Lage möglich war.
‚nei Berechnung der Heuer find auch) die Nebenvergütungen in Anrechnung
zu bringen.
Die Beihilfe nach $ 1 Ab. 1 Nr. 2 foll auch in den Fällen gewährt werden,
in denen das Schiff, für das die Auftwendungen gemacht worden find, jpäter ver-
Ioten gegangen ift.
_ * gür die Zubilligung von Beihilfen im Sinne des $ 2 find die feiten Süße
d8 beigefügten Tarif3 maßgebend.
US Habe im Sinne des $ 2 gilt auch der dem Schiffeführer gehörige verloren
Faaıgene. an |
„weit Die iffzeigentümer den Sciffsbefagungen für den Berluft der
Yabe Entjehädigungen geleiftet haben, können ihnen diefe bis zur Höhe der feften
Süße erftattet werden.
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