5. Die Hälfte des Friedenswerts von Schiff und Inventar ($ 1 Abi. ıy, „
der Betrag der notwendigen Aufwendungen ($ 1 Abj. 1 Nr. 2) und die Veran 4,
für verlorene Habe der Echiffsbejagungen ($ 2) jollen al3bald nach Sefffehun
gezahlt werben. ung
Wird nicht innerhalb von drei Sahren nad) Bahlung der erjten Hälfte we
Friedensmwerts ein zur Feftfegung der Zujchläge führender Vertrag über die N
Ihaffung des zu erfebenben Schiffsraums vorgelegt, jo ift der gewährte Petra,
zurüdzuzahlen. Yür die Erfüllung diefer Verpflichtung ijt Sicherheit zu life
Der Reichölanzler kann auf Antrag die Frift verlängern. N
Die andere Hälfte des Friedenzwert3 joll alsbald nad Feitfegung ver a,
ichläge gezahft werben. DR
Die Zufchläge find im Falle des Ankaufs eines Erfabichiff3 fremder Kgar.
nach deijen Snfraftiegung unter deutfcher Flagge, im Falle des Neubaus Mk
Berüdfichtigung des Fortichreitens des Baues in Zeilbeträgen nach näherer R..
ftimmung de3 Reich3lanzler3 zu zahlen.
Auf die nach $ 1 Abf. 1 Nr. 2, $ 2 zu gewährenden Beihilfen Fönnen fchon
bor ihrer Feitjegung Vorihüfje bis zu zwei Dritteln der glaubhaft gemachte,
Aufwendungen oder Verlufte betilligt werden.
6. Die Bemeffung und Zahlung der Beihilfe im alle einer erheblichen .-
Ihädigung im Ginne des $.1 Abj. 1 Nr. 1, Ab. 2 erfolgt nach billigem Ermejjen
unter finngemäßer Anwendung der für Schiffäverlufte gegebenen Grundjäge,
7. Hat bei der Entftehung des Schadens ein Berjchulden des Beichädigien
mitgewirkt, fo foll eine Beihilfe nur injomeit gewährt werden, ald der Schaden
unabhängig von diefem Berjchulden eingetreten märe.
8. St die Reife, auf melcher der Schaden entjtanden ift, nad) Kriegsausbrud,
und in deffen Kenntni3 angetreten worden, jo Zönnen Beihilfen auf Grund diefes
Gefetes nur gewährt werden, wenn dad Schiff für die Fahrt auf Grund des Gejekes
über die Kriegsleiftungen vom 13. Juni 18973 (Neich3-Gejesbl. ©. 129) in Anfpruc
genommen war.
9. Der Reichölanzler beftimmt, welcher Zeitpunft al8 Friedenzichluß im Sime
diefes Gejehes zu gelten hat.
Anlage 2.
| Tarif.
&3 werden folgende 5 Klaffen von Schiffen unterjchieden:
Klafje A. Palfagierdampfer in großer Fahrt mit Einrihtungen für
fünfzig oder mehr Kajütspafjagiere und Reich3poftdampfer.
B. Alle anderen Paffagierdampfer in großer Fahrt, alle Linien
fratdampfer in großer Fahrt, mit Ausnahme der in der
Fahrt nach nordamerifaniihen Häfen befchäftigten, außerdem
alle Segelichiffe in großer Fahıt.
C. Alle anderen Dampfer mit Ausnahme der in den Klajjen &,
B, D und E aufgeführten.
D. Dampfer und Segler in der Nord- und Oftfeefahrt.
E. Sagepper, Seeleichten iomie Dampfer und Segler in Heiner
ahtt.
‚Dampfer mit Paljagiereinrichtungen, die zur fraglichen Zeit Pafjagiere
beftimmungsgemäß nicht mehr führen, gelten al3 Srachtdampfer. un
Eine Vergütung für Verluft der Habe Tann nur in derjenigen Klajie ftatt-
finden, zu der da3 Schiff während der Fahrt gehörte, auf der die Habe verloren
gegangen ijt.
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