Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Schuß der Schuldner und Redtsjhug. 
1. Lund alleinige Bimmerleute ....nccnneeneeneeenen en 400 Mar 
2. IL Bimmerleute „oooocneneeeeeennennnener nennen 250 ’ 
3. Chorführer und Kapellmeifter für Noten ......222220.. 00 
4. Muftker für Inftrumente ........2ccceneneeeenennnenn 150" 
5. I. oder alleinige Barbiere -........... rennen eereennn 300° 
Zum Verkaufe mitgeführte Sachen werden nicht al3 Habe betrachtet. Fi, 
ihren Verluft wird Daher auch nichts erftattet. 3 
Sit die Habe teilweife verloren, fo fan die Beihilfe entjprehend im vollen 
Sehnteilen der vorjtehenden Säbe gewährt werden. u 
Derorönung 
über die jtaatlihe Genehmigung zur Errichtung von 
Aftiengejellichaften ujw. 
Bom 2. November 1917. 
(Auf Grund des $ 3 des Gejebes, betreffend die Ermächtigung des Yundesrats 
zu wirtichaftlihen Maßnahmen ufw., vom 4. Auryuft 1914.) 
$ 1. Eine ftaatlihe Genehmigung ift biß auf weiteres erforderlich: 
1. für die Errichtung einer Altiengefellichaft, einer Kommanditgejellficaft 
auf Altien oder einer Gejellfchaft mit bejchränkter Haftung, wenn das 
Srund- oder Stammfapital mehr als dreihunderttaufend Mark beträgt. 
Werden die Aftien für einen höheren al3 ven Nennbetrag ausgegeben, 
jo ijt der Betrag, für welden Die Ausgabe flattfindet, maßgebend; 
2. für den Beichluß über die Erhöhung des Grundkapital einer Wftien- 
gejeliichaft, einer Kommanditgefellihaft auf Aktien oder einer Gejelt- 
Ihaft mit bejchränfter Haftung, wenn die Erhöhung allein oder in 
Verbindung mit anderen nad) dem Inkrafttreten diefer Verordnung 
Dorgenommenen Erhöhungen oder, falls die Gejellichaft erft nad) dem 
snerafttreten Ddiefer Verordnung errichtet worden ift, in Verbindung 
mit dem urjprünglichen Grund- oder Stammfapital die Summe von 
dreihunderttaufendo Mark überfteigt. Sollen die neuen Aftien für einen 
höheren alö den Nennbetrag ausgegeben werden, fo ift der Minveft- 
betrag, unter dem die Ausgabe nicht erfolgen foll, maßgebend; 
3. für den Beihluß über die Ausgabe von Genußfcheinen, welde bei 
einer Aftiengefellihaft oder einer Kommanditgejellicaft auf Aftien 
einen Anjpruch auf Dividende oder im Falle der Auflöfung der Gefell- 
ihaft einen Anfpruch in bezug auf da3 zu verteilende Gefelfichafts- 
. bermögen gewähren follen. 
5 2. Uber den Antrag auf Genehmigung entjcheidet die Zentralbehörde des 
Bundesitaats, in deffen Gebiet die Gejellfchaft ihren Sit hat oder haben joll. 
Der Reichdfanzler ann beftimmen, daß die Genehmigung nur im Einvernehmen 
mit ihm oder mit einer bon ihm beauftragten Stelle erteilt werden foll..) 
Der Anmeldung der Gefellichaft oder der Anmeldung der im $ 1 Nr. 2, 3 
bezeichneten Bejchlüffe zur Eintragung in das Handelsregifter ift die Genehmigungs- 
urfunde beizufügen. on 
3 3. Sit eine Gejellihaft ohne die nad) $ 1 erforderliche Genehmigung in des 
Handelsregijter eingetragen, jo fanıt fie gemäß den Vorfchriften der $$ 142, 143 
und bes $ 144 Ab. 3 des Gejehes über die Angelegenheiten der freimilligen Ge 
!) Die Genehmigung fol nur im Einvernehmen mit dem Reichsbankdireftorium 
von ben Landeszentralbehörden erteilt tverden (Ausführungsbeitimmungen vom 2. No 
veınber 1917). 
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