Diefe Auzdehnung erftredt fich jedoch nicht auf Verträge mit Natürfice,,
Perjonen, die in Den gegenwärtigen Gebieten de3 Generalgouvernementz M aha
oder de3 £. und I. Milttärgouvernements in Lublin ihren Wohnfih und in Dielen
Gebieten oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufenthalt haben, fotvie auf Kir
träge mit juriftiihen Perfonen, die in Den gegenwärtigen Gebieten dea General.
gouvernements Warfchau oder de3 T. und F. Militärgoudernementz in Lublin
been Si und in diejen Gebieten oder im Inland ihre gegentvärtige Verwaltung
aber.
Befanntmadhung
über die Ainwendung der Derorönung, betreffend Derträge
mit feindlihen Staatsangehörigen, auf die Dereinigten
Staaten von Amerifa.
Som 31. Dezember 1917.
Auf Grund des $ 6 der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen
Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916 werden die Vorfchriften der $$ 1,2
ber Verordnung auf die Vereinigten Staaten von Amerika ausgedehnt.
Beftanntmadung
über die Kraftloserflärung von Attien bei der Liquidation
feindlichen Dermögens.
Bom 15. Rovdember 1917.
(Auf Grund des $ 3 des Gefebes fiber die Ermächtigung des YBundesrats Zu Wirt:
Ihaftlihen Maßrrahmen ufw. vom 4. Augufi 1914.)
s 1. Sit auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation Britijcher
Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 über eine Aftiengefellichaft oder Kommandit-
gejellihaft auf Aktien, die Snhaberaktien ausgegeben hat, oder über die Beteiligung
an einer jolchen Gejellihaft die Liquidation angeordnet, fo fann der Neichökanzler
bejtimmen, daß nad; Ablauf einer von ihm zu beftimmenden Frift lämtliche In:
haberaftien der Gejellichaft oder ein Zeil von ihnen durch den Liquidator für
fraftlos erklärt werden fünnen und von der Gefellichaft neue Aftienurkumden aus-
geftellt werden.
$ 2. Die für den Gib der Gejellichaft zuftändige Landeszentralbehörde oder
die bon ihr beitimmte Stelle hat Durch öffentliche Belanntmadhung die Snhaber
der Aftien aufzufordern, behufs Wahrung ihrer Rechte vor Ablauf der Frift dieje
Rechte [chriftlich nad) Maßgabe der Vorfchriften des Abf. 2 anzumelden. Tıe
Gtelle, beider die Anmeldung zu erfolgen hat, ift in der Befanntmachung anzugeben.
Die Anmeldung muß die Angabe enthalten, welchem Staate der mhaber
der Altie angehört und wann der Smhaber die Aftie erworben hat. Hat der ae
haber die Aftie nach dem 31. Juli 1914 ertvorben, fo ift außerdem anzugeben,
mer die Borbejiker der Aftie feit dem 1. Auguft 1914 gewefen find und melden
Gtante fie angehören. Der Zeitpunkt des Erwerbs, die Staatsangehörigfeit des
‚nhabers und im Falle eines nach dem 31. Juli 1914 erfolgten Ertverbes aud)
die Stantsangehörigleit der Vorbefiker find auf Verlangen nachzumeifen. &3 fan
gefordert werden, daß der Nachweis der Staatsangehörigkeit durch öffentliche
Urkunden geführt wird. ur
$ 3. Gehören der Inhaber der Aktie und im Falle eines nach dem 31. Juli
1914 erfolgten Erwerbes die Vorbefiter zu denjenigen Berfonen, auf melde die
108