Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Diefe Auzdehnung erftredt fich jedoch nicht auf Verträge mit Natürfice,, 
Perjonen, die in Den gegenwärtigen Gebieten de3 Generalgouvernementz M aha 
oder de3 £. und I. Milttärgouvernements in Lublin ihren Wohnfih und in Dielen 
Gebieten oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufenthalt haben, fotvie auf Kir 
träge mit juriftiihen Perfonen, die in Den gegenwärtigen Gebieten dea General. 
gouvernements Warfchau oder de3 T. und F. Militärgoudernementz in Lublin 
been Si und in diejen Gebieten oder im Inland ihre gegentvärtige Verwaltung 
aber. 
Befanntmadhung 
über die Ainwendung der Derorönung, betreffend Derträge 
mit feindlihen Staatsangehörigen, auf die Dereinigten 
Staaten von Amerifa. 
Som 31. Dezember 1917. 
Auf Grund des $ 6 der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen 
Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916 werden die Vorfchriften der $$ 1,2 
ber Verordnung auf die Vereinigten Staaten von Amerika ausgedehnt. 
  
Beftanntmadung 
über die Kraftloserflärung von Attien bei der Liquidation 
feindlichen Dermögens. 
Bom 15. Rovdember 1917. 
(Auf Grund des $ 3 des Gefebes fiber die Ermächtigung des YBundesrats Zu Wirt: 
Ihaftlihen Maßrrahmen ufw. vom 4. Augufi 1914.) 
s 1. Sit auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation Britijcher 
Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 über eine Aftiengefellichaft oder Kommandit- 
gejellihaft auf Aktien, die Snhaberaktien ausgegeben hat, oder über die Beteiligung 
an einer jolchen Gejellihaft die Liquidation angeordnet, fo fann der Neichökanzler 
bejtimmen, daß nad; Ablauf einer von ihm zu beftimmenden Frift lämtliche In: 
haberaftien der Gejellichaft oder ein Zeil von ihnen durch den Liquidator für 
fraftlos erklärt werden fünnen und von der Gefellichaft neue Aftienurkumden aus- 
geftellt werden. 
$ 2. Die für den Gib der Gejellichaft zuftändige Landeszentralbehörde oder 
die bon ihr beitimmte Stelle hat Durch öffentliche Belanntmadhung die Snhaber 
der Aftien aufzufordern, behufs Wahrung ihrer Rechte vor Ablauf der Frift dieje 
Rechte [chriftlich nad) Maßgabe der Vorfchriften des Abf. 2 anzumelden. Tıe 
Gtelle, beider die Anmeldung zu erfolgen hat, ift in der Befanntmachung anzugeben. 
Die Anmeldung muß die Angabe enthalten, welchem Staate der mhaber 
der Altie angehört und wann der Smhaber die Aftie erworben hat. Hat der ae 
haber die Aftie nach dem 31. Juli 1914 ertvorben, fo ift außerdem anzugeben, 
mer die Borbejiker der Aftie feit dem 1. Auguft 1914 gewefen find und melden 
Gtante fie angehören. Der Zeitpunkt des Erwerbs, die Staatsangehörigfeit des 
‚nhabers und im Falle eines nach dem 31. Juli 1914 erfolgten Ertverbes aud) 
die Stantsangehörigleit der Vorbefiker find auf Verlangen nachzumeifen. &3 fan 
gefordert werden, daß der Nachweis der Staatsangehörigkeit durch öffentliche 
Urkunden geführt wird. ur 
$ 3. Gehören der Inhaber der Aktie und im Falle eines nach dem 31. Juli 
1914 erfolgten Erwerbes die Vorbefiter zu denjenigen Berfonen, auf melde die 
108
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.