Entlaftung der Gerichte,
Gejeß
zur Dereinfachhung der Strafrechtspflege.
Bom 21. Dftober 1917,
| Artikel I.
(Wie in Ergänzungsheft 15, Seite 121 abgedrudt.)
Artikel IL
Die Strafprozeßordnung mird dahin geändert:
1. Al3 $ 197a wird folgende Borichrift eingejtellt:
Coll die Zuftändigfeit des Schöffengericht3 gemäß $ 29 nes Az.
richtöverfaffungsgejeges begründet werben, jo if der Antrag bei Nenn
hen mern Borunterfuchung geführt ift, bei dem Landgericht
einzureichen. u
2. (Wie Artikel II Ziffer 1 im Ergänzungsheft 15, Seite 121 abgedrudk.)
(Wie im Ergänzungsheft 15, Seite 122 abgebiudt.)
Arbeiterfhub, Arhriter- und Angefelltenverfiherung.
Derorönung,
betreffend Kranfenverjicherung und Wochenhilfe während
des Krieges.
om 22, Nodember 1917.
(Auf Grund des $ 3 des Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrat zu wirt-
Ihaftlihen Maßnahmen ujw. vom 4. Auguft 1914.)
$ 1. Die im $ 180 Ab. 1 der Reichdverficherungsordnnung für die Tejtjekung
de Grundlohns bejtiimmte obere Grenze des durchichnittlichen Tagesentgelts
wird von fünf auf acht Mark, die im Abf. 2 und 4 dafelbft beftimmte obere Grenze
des Durchichnittlichen Tagesentgelt3 und des wirklichen Arbeitsverdienjtes bon
jech3 auf zehn Mark erhöht. |
$ 4 der Belanntmachung, betreffend Krankfenverfiherung von Arbeitern im
Ausland, vom 14. Dezember 1916 erhält folgende Faflung:- .
Der Grundlohn beftimmt fi) nach dem wirklihen Wrbeitäverbienite des
Berficherten bis zehn Mark für den Arbeitstag ($ 180 Abj. 2, 4 der Reichöverjidhe-
zungdordnung:) Ä ar
82. Or3-, Land-, Betriebs- und Innungstrankenkaffen, bei denen Beiträge
bi3 zu vierundeinhalb vom Hundert des Grundlohng zur Dedung der Regelleiftungen
ausreichen, können auf übereinftimmenden Veihluß der Arbeitgeber und Ver-
licherten im Ausfchuß zur Dedung von Mehrleiftungen die Beiträge über bier
undeinhalb vom Hundert bis auf jech& vom Hundert erhöhen. |
... 83 Die Sabung einer Kranfenkaffe fanır mit Zuftimmung des Dberber-
jiherungsamtes bis zu der Höchftgrenze von drei Vierten des Grundlohrs
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