Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Archeiterf ug. Arbeiter und Angeitelltenverficherung. 
82. Der Beichluß des Vorftandes ($ 1) bedarf der Genehmigung der Für di, 
Genehmigung der Saßung zuftändigen Behörde. Er tritt mit Dem Tage der Ge 
nehmigung in Wirkung, jofern fein anderer geitpunkt in ihm beftimmt ist, “ 
$ 3. Der Befchluß des Vorftandes ift der nächiten Genofjenjhaftverfammitun 
zur Buftimmung vorzulegen. Wird die Zuftimmung verjagt, jo tritt er mit Ablaut 
des Monat3 außer Kraft; andernfalls tritt er mit dem Ende des Jahres außer Krafı 
das auf das Kahr folgt, in welchem der Friede geihtoffen wird. 2. 
$ 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung in Fraft. 
Der Reichskanzler beftimmt den Zeitpunkt ihres Außerkrafttreteng, 
Befanntmadung, 
betreffend Anderung der Beitimmung von Ausführungs- 
behörden und den Erlaf von Beittimmungen zur Durd- 
führung der Unfallverfihherung von Tätigkeiten im vater- 
ländifchen Hilfsdienjt im Ausland vom 2, Juni 1917. 
Bom 31. Dezember 1917. 
Der $1 zu Nummer 1 der Beftimmung von Ausführungsbehörden und den 
Erlaß von Beftimmungen aut Durhführung der Unfallverficherung von Tätig- 
Ka im vaterländifchen Hilfedienft im Ausland vom 2. Juni 1917 erhält folgende 
aljung: 
Ausführungsbehörde für die Unfallverficherung von Tätigkeiten im vater- 
ländifchen Hilfsdienft im Ausland, die durch Abj. 1 de $ 10 a. a. D. der Unfall- 
verficherung unterftellt find, ift 1. für die nicht einer deutjchen Heeregvermaltung 
der Neichd-Marineverwaltung oder der Reich3-Pofkr und Telegraphenverwaltung 
unterjtehenden Betriebe im Gebiete des Generalgouverements in Belgien und 
für die außerhalb des Generalgouvernements gelegenen, zum Gefichäftöbereiche 
der Bivilverwaltung beim Generalgouvernement gehörenden Betriebe Die Ab- 
teilung für Handel und Gemwerbe beim Generalgoubernement in Belgien. 
Befanntmadung, betreffend die Ausführung des 
8 155 des Derficherungsgejeßes für fingeitellte. 
om 4. Dezember 1917. 
Nach $ 155 lebter Sat des Verficherungsgefjeßes für Ungeftellte und in Ub- 
änderung der Belanntmadung vom 19. April 1913 (Amtliche Nachrichten der 
Reichsverficherungsanftalt für Angeftellte 1913 ©. 110/111) bejtimmt die Neid)s- 
verficherungsanftalt folgendes: 
I. Die in den Nummern I, II und III enthaltenen Beftimmungen erhalten 
folgende Yafjung, und zwar: > 
1. Nr. INb5. 2 Sat 1. Jedoch wird bei Teilnahme an den Siäungen eines 
mit der Reichöverficherungsanftalt im Gefchäftsverfehre ftehenden Orts- 
ausfchuffes, und zwar zugleich al3 PBaufhvergütung für bare Auslagen 
der Betrag von 6 M. gezahlt; 
2, Nr. II1b. Für Verzehr an jedem Neifetage 8M., bei einer Abwefenheit 
bon höchitens fechs Stunden jedoch 4 M.; \ 
3. Nr. 112. Al Entfchädigung für Zeitverluft oder entgangenen Yrbeitd- 
verdienft 6 M. für den Tag, bei einer Abmefenheit von höchftens jed 
Stunden jedoch AM. Wenn e3 fich um die Teilnahme an einer Siäung 
de3 Ortsausfchuffes handelt, beträgt die Vergütung 6 M.; 
112
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.