Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Beichlagnahme und Höchjftpreije von Tierhaaren ufmw. 
zonntag® und der Feiertage das Ladegejihäft wie an Werktagen 
“fi geht. 
ar an bebarf es der entiprecdhenden Einteilung des eigentlichen Transport- 
aurtonald (Lofomotivführer, NRangierer, Hofmeifter, Erpedienten), Der nötigen 
Arbeitzträfte für die Ent- und Beladung felbft und der nötigen Vorarbeiter und 
ertmeifter für Die weitere Behandlung der Trandportgüter. 
Yuch an den kommenden Weihnahtsfefttagen muß die Trans- 
Arbeit ohne Stodung durdhgeführt werden. 
‚ort? 
C. Mitarbeit Dde3 Ausichuffes. 
Auf die Mitarbeit des Ausfhufjes wird größter Wert gelegt. Beider Majchinten- 
prif Budau haben fi), al3 Der Kotladedienft noch nicht auf jeden arbeitsfähigen 
Mann ausgedehnt war, Schwierigfeiten mit Der Arbeiterfchaft ergeben. AS dann 
m Benehmen mit dem Arbeiterausfhuß der Grundfag der Gleihmäßigkeit zur 
Juchführung gelangte, waren die Schwierigleiten behoben und bie jchnellfte 
int: und Beladung der Eifenbahnmwagen gejihert. Jeder Arbeiter fanıı nad) den 
üshren des lebten Winters jelbjt beurteilen, was die Regelmäßigfeit der Heran- 
iheffung der Werfitoffe für ihn jelbft bedeutet, und er wirkt daher gern an der ge- 
meinfamen Aufgabe mit. Sollten aber irgendwo die Verhandlungen nicht zum 
Ziele führen, jo werden Die zuftändigen Kriegsamtftellen vermitteln. 
ir. W. I. 1070/10. 17. KRU. 
Befanntmadung, 
betreffend Beichlagnahme und Hödjtpreije von Tier- 
haaren, deren Abgängen und Abfällen, jowie Abfällen 
und Abgängen von Wollfellen, Haarfellen und Pelzen 
(Nadytragsbefanntmadhung). 
Bon 15. Dezember 1917. 
Zu der Befanntmahung Nr. W. I. 1772/5. 17. KRA vom 1. Juli 1917, be- 
'seffend Beihhlagnahme und Höcjftpreije von Tierhanren, deren Abgängen und 
Abfällen jorwie Abfällen und Abgängen von Wollfellen, Haarfellen und Belzer 
ind am 15. Dezember 1917 folgende Abänderungen in Kraft getreten: 
1. Die Befchlagnahme gemäß $ 1 diefer Belanntmacdung erftredt jich in 
Zukunft auch auf tierijhe Borften einfchlieglih Schweineborften. 
2. Die nad) $ 4 zulällige Veräußerung der von der Belanntmachung be- 
troffenen Gegenftände darf vom 15. Dezember 1917 ab nur noch ar 
joe PBerfonen und Firmen erfolgen, die fich lediglich mit dem Fer- 
mentieren, Wajchen und Trodnen bejchäftigen; dagegen nicht an foldhe 
Perjonen und Firmen, von denen dad Ausfonderın und BZurichten 
bejorgt wird. 
3. Demgemäß erftredt fich die in $ 5 der Belanntmadjung vorgejehene 
Berarbeitungserlaubni3 aud) nur auf das Wafchen, Trodnen und Fer- 
mentieren der befchlagnahmten Gegenftände; dagegen find Augsfondern 
und Yurichten nicht zuläjfig. 
  
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