Beichlagnahme und Höchjftpreije von Tierhaaren ufmw.
zonntag® und der Feiertage das Ladegejihäft wie an Werktagen
“fi geht.
ar an bebarf es der entiprecdhenden Einteilung des eigentlichen Transport-
aurtonald (Lofomotivführer, NRangierer, Hofmeifter, Erpedienten), Der nötigen
Arbeitzträfte für die Ent- und Beladung felbft und der nötigen Vorarbeiter und
ertmeifter für Die weitere Behandlung der Trandportgüter.
Yuch an den kommenden Weihnahtsfefttagen muß die Trans-
Arbeit ohne Stodung durdhgeführt werden.
‚ort?
C. Mitarbeit Dde3 Ausichuffes.
Auf die Mitarbeit des Ausfhufjes wird größter Wert gelegt. Beider Majchinten-
prif Budau haben fi), al3 Der Kotladedienft noch nicht auf jeden arbeitsfähigen
Mann ausgedehnt war, Schwierigfeiten mit Der Arbeiterfchaft ergeben. AS dann
m Benehmen mit dem Arbeiterausfhuß der Grundfag der Gleihmäßigkeit zur
Juchführung gelangte, waren die Schwierigleiten behoben und bie jchnellfte
int: und Beladung der Eifenbahnmwagen gejihert. Jeder Arbeiter fanıı nad) den
üshren des lebten Winters jelbjt beurteilen, was die Regelmäßigfeit der Heran-
iheffung der Werfitoffe für ihn jelbft bedeutet, und er wirkt daher gern an der ge-
meinfamen Aufgabe mit. Sollten aber irgendwo die Verhandlungen nicht zum
Ziele führen, jo werden Die zuftändigen Kriegsamtftellen vermitteln.
ir. W. I. 1070/10. 17. KRU.
Befanntmadung,
betreffend Beichlagnahme und Hödjtpreije von Tier-
haaren, deren Abgängen und Abfällen, jowie Abfällen
und Abgängen von Wollfellen, Haarfellen und Pelzen
(Nadytragsbefanntmadhung).
Bon 15. Dezember 1917.
Zu der Befanntmahung Nr. W. I. 1772/5. 17. KRA vom 1. Juli 1917, be-
'seffend Beihhlagnahme und Höcjftpreije von Tierhanren, deren Abgängen und
Abfällen jorwie Abfällen und Abgängen von Wollfellen, Haarfellen und Belzer
ind am 15. Dezember 1917 folgende Abänderungen in Kraft getreten:
1. Die Befchlagnahme gemäß $ 1 diefer Belanntmacdung erftredt jich in
Zukunft auch auf tierijhe Borften einfchlieglih Schweineborften.
2. Die nad) $ 4 zulällige Veräußerung der von der Belanntmachung be-
troffenen Gegenftände darf vom 15. Dezember 1917 ab nur noch ar
joe PBerfonen und Firmen erfolgen, die fich lediglich mit dem Fer-
mentieren, Wajchen und Trodnen bejchäftigen; dagegen nicht an foldhe
Perjonen und Firmen, von denen dad Ausfonderın und BZurichten
bejorgt wird.
3. Demgemäß erftredt fich die in $ 5 der Belanntmadjung vorgejehene
Berarbeitungserlaubni3 aud) nur auf das Wafchen, Trodnen und Fer-
mentieren der befchlagnahmten Gegenftände; dagegen find Augsfondern
und Yurichten nicht zuläjfig.
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