eupagnagmen, Dertandserhebungen. uw:
Kriegaminifterium, Kriegaamt.
Waffen: und Munitions-Beichnffungs-Amt
Chefingenieur
B. Kr. 609. 12. 17.R. II. 4.
Erläuterungen
zur Belanntmadhung, beirefjend Beidhlagnahme von
<ofomobilen.
Bom Dezember 1917.
_, Zaut Belanntmachung Nr. 592. 4. 17. R, II. 4. e bom 20. 6. 17 ift die a,.
ichlagnahme und Beftandserhebung von Lolomobilen erfolgt. Ba
Rad $ 1 find beichlagnahmt: Lolomobilen 1. mit mehr al3 12 qm Heisfläce.
auch) tern Zeijtung Keiner als 20 PS, 2. von 20 PS normal an aufwärts, auch wenn
die Heizflähhe Kleiner al3 12 qm. Die Überhiger-Heizfläche ift in die Gefamt-Hci..
flädhe einzurechnen. nr
Krf Zu $ 3 und 4. Bejißveränderungen find nur nach erfolgter Sreigabe alte.
äflig- .:
Anträge auf Freigabe für Ankauf, Verlauf, Vermietung fowie jede Oris-
beränderung find auf den amtlichen Vordruden bei den zuftändigen tediniidey
Bezirködienitftellen (Tebedienft) einzureichen. Ber
Die Art der geplanten Bejig- und Ortöveränderungen muß aus den Anträge
erjichtlich fein. Durch unvollffändig und unvorjhriftsmäßig ausgefüllte Anträge.
verzögert jich die Freigabe wegen erforderlich merdender Rüdfragen. E
Anträge auf Zumeifung find ebenfall3 an die Tebedienft zu richten. RB
Bu $6. Die in $1 bezeichneten Lolomobilen unterliegen ver Meldepflicht,
auch wenn fie ausbejjerungsbedürftig und nicht betriebsfähig find. n
Händler und Vermieter haben außer ihren Lagerbeftänden aud) die ihnen
gehörigen, nicht in ihrem Gemwahrlam befindlichen Zofsmobilen zu melden.
Zu 8.7. Bon der Meldepflicht ausgenommen find Lofomobilen,
a) die dauernd regelmäßig, d. h. in beftimmien, fich regelmäßig wieder
holenden Beitabichnitten in einem Betriebe find, der unter $ 2 des Ge-
leße3 über den baterländilden Hilfedienft vom 5. Dezember 1916 fällt
(3. B. Pumperanlagen, Mühlen),
b) die in rein landwirtichaftlichen Betrieben in Dauernder Benugung find.
Diefe Ausnahme von der Meldepflicht bedeutet aber feine Ausnahme von der
Beichlagnahme, d. H. auch) die nicht meldepflichtigen Zofomobilen dürfen nur mit.
Griaubnis 2 Waffen- und Munitions-Bejhaffungs-Amtes verkauft, vermietet
u. dgl. werden. 9
Bon dem Zeitpunkt an, wo die in $ 7 feftgelegten Ausnahmen nicht mehr zu-
treffen, tritt Meldepflicht ein. 9
Meldepflidhtig dagegen jind die in landwirtihhaftlihen Nebenbetrieben ar-
Kabaifen) ofomobilen (3. B. Brennereien, Schrotmühlen, Zloden- und Stärfe-
abrifen).
Zu 88. Die Meldung hat unter Benugung der borgejchriebenen Karten,
die für die verfchiedenen Bauarten nach Rennbucftaben geordnet find, zu erfolgen
für fahrbare, ohne Kondenfation, Kennbuchftabe A
mit B
1} "
" ortöfeite, ohne n " C
' n mit n " D 1:
„ fahrb. u. ortöf. Zofomobilfefjel j E En
Die Meldekarten find beim Krieggamt Wumba R. II. de, Berlin W. 15, anzi-
fordern. Den Meldelarten werden Sammelliften beigegeben, die den Karel
entiprechend auszufüllen find. i
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