Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Beichlagnahmen, Beitandgerhebungen ujw. 
Nr. 90%. 3. 17. BR. III. 1. vom 15. 6. 17. Alle Elektromotoren mit einer Leif, 
von 2 PS. an aufwärts, welche jich nicht dauernd in Triegemwichtigen Betrieben in 
Benubung befinden, find auf amtlihen Meldevordruden beim Wumba R, IT 
anzumelden. Bon der Meldepflicht jind ausgenommen die in Yahrjtühlen Auf 
zügen) eingebauten &leftromotoren, jofern fich Die Fahrftühle in Vetrieb befinden. 
Sowie folde Majchinen, die regelmäßig in einem Betriebe benußt werden der 
unter $ 2 des Gejebes über den vaterländiichen Hilfzdienft vom 5. 12, 16 für; 
(Betriebe, die für Zivede der Kriegführung oder Bollsverjorgung unmittelbar 
oder mittelbar Bedeutung haben). 
C3 wird hiermit nochmals Gelegenheit gegeben, etwa verfäumte Meldungen 
nachzuholen. Sollten bei den meiterhin porzunehmenden Revifionen roch melde. 
pflihtige eleftrifche Mafchinen, deren Anmeldung nicht bewirkt ift, vorgefunden 
werden, haben die Meldepflichtigen die gefeblihen Strafen zu gemwärtigen. Etwa 
erforderliche Meldelarten find in der benötigten Anzahl und unter Angabe der 
Stromart (ob Gleich- oder Wechjelftrom) bei den Zechnijchen Bezirfsdienitfielfen 
oder beim Wumba R. III, Berlin W. 15, Surfürftendamm 193/194, mittels 
Poitkarte anzufordern. | 
  
L. 115/11. 17. RR. u. L. 115/11. 17. RX, II. Ang. 
Beichlagnahme, Behandlung, Derwendung und Melde: 
pfliht von rohen Kanin-, Hajen= und Kabenfellen und 
aus ihnen hergeitelltem Leder. 
Som 24. November 1917. 
Bon der Belannimacung, betreffend Beichlagnahme, Behandlung, Ber- 
wendung und Meldepflicht von rohenstanin-, Hafen- und Kabenfellen und ausihnen 
hergejtelltem Leder vom 1. uni 1917 (Nr. L. 800/4. 17. ERA.) werden Durch) die 
Kriegs-Rohftoff- Abteilung Ausnahmen mit Wirkung vom 24. November 1917 ab 
zugelajfen. Während biöher der Befiger eines Tiere, jofern er nicht Mitglied 
eines Kaninchenjchußvereind war, beichlagnahmte Felle nur an einen Händler 
(Sammler) veräußern durfte, ift ihm nunmehr eine Veräußerung aud) an die 
Vereinsmeldeftelle eines Kaninchenjchubbereind feines Wohnorted gejtattet. 
Ferner ift die Frift von drei Wochen für die Veräußerung eines Tyelles durd) 
den Befiber eines Tieres auf jechs Wochen verlängert worden. 
Am gleichen Tage ift eine Befanntmachung der Militärbefehlshaber über den 
gleichen Bas Aloiln in Straft getreten. Während bisher alle Perjonen, melde 
Kaninchen, Hafen und Raben gefchlachtet haben, deren Zelle unter bejtimmten 
Bedingungen ziwar veräußern durften, aber hierzu nicht gezivungen mwaren, befieht 
aunmehr eine Verpflichtung, die Felle binnen je Wochen nad) der Beröffent- 
lichung der Belanntmachung bzim. nad) dem Abziehen des Felles an die Vereins- 
melbeitelle eines Raninchenichußvereing ihres Wohnortes oder an einen Händler 
(Sammler) au verkaufen. | 
L. Re. 883/11. 17. ERW. 
Befanntmadung, 
betreffend Hödjtpreife und Bejchlagnahme von Leder 
(Nadhtragsbefanntmadhung). 
Bom 1. Dezember 1917. 
Amt 1. Dezember 1917 ift eine Nachtragsbelanntmahung Nr. L. 888/11. Ti. 
E.R.U. zu der Bekanntmachung vom 20. Oftober 1917, betreffend Höchfipreilt 
und Beihhlagnahme von Leder (Nr. L. 888/7. 17. E.R.A.) in Kraft getreten. 
  
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