b) Ver padung. Die Lieferung erfolgt nad) Wahl der Werke in haltbaren
Tapier- oder Gewebejäden. Wird in Papierfäden geliefert, jo wird ein Aufichlag
yon 50 Pfennig für je 100 Kilogramm berechnet. Werden Getwebefäde verivendet,
o wird bei Gäden mit 100 Kilogramm Faflungsvermögen ein Aufihlag von
3 Mark für 100 Kilogramm, bei Süden mit 75 Silogramm Zaljungsbermögen
ein Wuffclag von 2,50 Mark für 75 Kilogramm berechnet. |
Die Gemwebefäde find, menn jie unbejchädigt und zur Berjendung von Thoma3-
mehl nod) verwendbar iind, gegen eine Vergütung nach folgenden Säßen frei Werk
idzunehmen:
mich raitung beträgt, je nachdem die Säde 100 oder 75 Kilogramm Fafjungs-
vermögen haben, wenn bie Rüdgabe erfolgt:
por Ablauf der 4. Woche ....u........ 2,50 Marf oder 2,00 Mark,
„ nd rereerrnennnn 240 5. 1% „
nm rerenenenen 215 un 15 5
, ml m reresernenen 1,90 „nn 140 „
Bu rereneenenne . 1656 „u 15 „-
Die Krift wird jeweils bom Tage des Empfanges der Lieferung an gerechnet.
Rad) Ablauf der 8. Woche find die Werke zur Rüdnahme der Säde nicht mehr
verpflichtet. .
Die Entfcheidung über die Brauchbarfeit der Güde fteht den Werfen zu.
Artitel 2. |
Diefe Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft.
Atenihlide Schensmittel planzlipen Uripenngs,
Derorönung
über den Ausdrufch und die Inanijpruchnahme von Getreide
und Hüljenfrücdten.
Bom 24. November 1917.
(Auf Grund der Verordnung über Krieggmaßnahmen zur Sicherung der Bolf3-
ernährung vom 22. Mai 1916.)
8 1. Die Beliker von Vorräten, die gemäß $ 1 der Neichögetreideordnung
fir die Ernte 1917 vom 21. Suni 1917 beichlagnahmt find, haben die Vorräte bis
zum 28. Kebruar 1918 einjchließlich auszudrejchen und, jeweild im unmittelbaren
Anflug an den Ausdrujch, jpäteftend bis zum gleichen Beitpunft abzuliefern,
joweit jie nicht gemäß $4 zurüdbehalten werden dürfen. AS Beliger im Sinne
diefer Verordrrung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Cigen-
fümer betraute Sinhaber des Gemwahrjam2.
_ Die Landeszentralbehörben haben, foweit e3 die Umftände geftatten, Die
Beendigung des Ausdrufches und der Ablieferung biß zu einem früheren geit-
punkt anzuordnen.
$ 5, $ 21 Abf. 2 der NReichögetreideordnung finden Unmendung.
$ 2. Die nad) den Verordnungen über Höchitpreife fir Getreide, Buchmweizen
und Hirje vom 12. Xuli 1917 / 27. Oktober 1917 und über Höchitpreife für Hüljen-
früchte vom 24. Suli 1917 / 21. Auguft 1917 für den Verkauf durch den Erzeuger
geltenden Höchjitpreife mit Ausnahme der Höchftpreije für Saatgut ermäßigen fic)
vom 1. März 1918 ab um je hundert Marf für die Tonne.
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