Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Ssaterländiicher Hilfsdienit- 
Yrtilel II. 
Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung in Kraft. Somej; 
bei der Bemefjung der bi3 zu diefem Zeitpunkt gezahlten Tagegelder anders ye,. 
fahren worden ift, behält e3 dabei jeın Bemenpen. “ 
Derorönung, 
betreffend weitere Bejtimmungen zur Ausführung des $ 7 
des Gejeßes über den vaterländijhen Hilfsdienft, 
Som 13. Rodember 1917. 
(Auf Grund des $ 19 des Gefebes über den vaterländiihen Hilfsdienst von, 
5. Dezember 1916.) | 
$ 1. Zum Bmede der Heranziehung zum vaterländifden Hilfsdienft Haben 
die Drtsbehörden die nach der Verordnung vom 1. März 1917 aufgeftellte Nad)- 
weijung nad) Diaßgabe der folgenden Beitimmungen zu eicänzen und die Gr- 
gänzung dem zuftändigen Einberufungsausfchuffe ($ 7 Abf. 2 des Gefekes) bis 
zum 20. Dezember 1917 zur Verfügung zu ftellen. Beftehen für den Bezirk einer 
DOrtsbehörde mehrere Einberufungsausfchüfje, jo regelt die Kriegsamtftelfe die 
Yuftändigfeit. | 
$ 2. Auf öffentliche Aufforderung der Ortsbehörde haben jich die nad)- 
tehend aufgeführten Perfonen innerhalb der in der Aufforderung beitimmten 
Srift bei der darin angegebenen Stelle perjönlich zu melden und die für die Aus- 
ae einer Meldefarte nad) anliegendem Mufter erforderlichen Angaben zu 
maden: 
1. alle männlichen Deutjchen, die nad) dem 31. März 1858 geboren find und 
das fiebzehnte Lebenzjahr vollendet haben, fomweit fie nicht 
a) zum altiven Heere oder zur aftiven Marine gehören oder 
b) auf Orund einer Reklamation vom Dienfte im Heere oder in der Marine 
zurüdgeftellt find, 
2. alle männlihen Ungehörigen der öfterreichiich-ungariihen Monarchie, 
die nach dem 31. März 1858 geboren find und das fiebzehnte Lebensjahr vollendet 
haben, fomeit jie im Gebiete des Deutichen Reichs ihren Wohnfis oder ihren ge- 
Mage Aufenthalt haben und nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine 
gehören. 
Die Meldung hat am Wohnort des Meldepflichtigen zu erfolgen. 
8 3. Wer fich gemäß $$ 2, 3, 6 Abf. 1 der Verordnung vom 1. März 1917 
perjönlich oder Ichriftlich gemeldet hat und dic durch Vorlegung des geftempelten 
Abreißitreifens der Meldefarte nackweifen fannı, braucht fich nicht neu zu melden; 
die Pflichten aus den naditehenden $$ 7, 9 gelten jedody auch) für ihn. 
Dagegen gilt die neue Meldepflicht auch für diejenigen, welche nach $ 5 der 
Verordnung vom 1. März 1917 von der Meldepflicht befreit waren, jomeit ie 
fich nicht gemäß $ 6 Abf. 1 derfelben Verordnung gemeldet haben und dies gemäß 
Ubf. 1 nachweisen Tönnen. 
$ 4. Bon der perfönlichen Meldung ($ 2) ift befreit, wer fich innerhalb der 
in der öffentlihen Aufforderung der Ortsbehörde beftimmten SFrift bei der darın 
angegebenen: Stelle fchriftlich unter ordnung@mäßiger Ausfüllung der vorge 
et Karte meldet. Für diefe Meldung ift ebenfalls dag anliegende Mufler 
maßgebend. mu 
Sn der Aufforderung ift befanntzugeben, wo die Meldepflichtigen die Melde: 
farten erhalten. 
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