zuftändigen Einberufungsausfchuffe mitzuteilen. Dabei ift eine neue Tütigfeit
ein neuer Arbeitgeber, die neue Wohnung jowie eine militärifche Einberufun,
anzugeben. 3
Das Ausiheiden hat auch der bisherige Arbeitgeber }pätejtens am Dritten
darauf folgenden Werktag dem für den bisherigen Wohnort Des Meldepflichtigen
zuftändigen Einberufungsausschuffe mitzuteilen.
Meldepflichtige, die bei einer Neiche-, Staats-, Gemeinde» oder Kirchen-
behörde oder im Hofdienft angeftellt oder bejhäftigt find, haben, jolange fie. das
jehzigite Lebensjahr noc, nicht vollendet haben, die Mitteilungen nad, Abf. ı
zu machen, wenn fie ihre Wohnung mechjeln oder wenn fie dauernd oder vorüber.
gehend aus dem Dienfte bei ihrer bisherigen Behörde oder Dienftftelle ausjcheiden
ohne zugleich in den Dienft einer anderen Behörde oder Dienfiftelle einer der
bezeichneten Gruppen einzutreten. Ein folches Ausfcheiden Hat aud) der unmitter.
bare Borgejeßte dem für den bisherigen Wohnort des Meldepflichtigen zuftändigen
Einberufungsausihuß unverzüglid) mitzuteilen. |
Yür die in einer öffentlihen oder privaten Anftalt im Sinne des $ 5 unter-
gebrachten Meldepflichtigen hat der Anftalt3leiter oder jein Vertreter die Mit-
teilungen nach Ab]. 1 zu machen.
$ 10. Der Arbeitgeber, dem ein Hilfsdienftpflichtiger gemäß $ 7 Abi. 3 dcs
Gejeh23 überwiejen wird, hat [päteftens am vritten Werktag nad) dem in der Be-
nadjrichtigung angegebenen Antrittötage dem Ausfchuß, der Die Überweifung
vorgenommen hat, oder der von diefem angegebenen Stelle mitzuteilen, ob der
Hilfadienftpflichtige eingeftellt worden ift und die Arbeit bei ihm aufgenommen hat.
. $1. Wer eine Meldung nad $ 2, $3 Ab}. 2, SA Abi. 1, 35 Ga 2, 88
Ani. 1 biß 4 erjtattet, erhält als Betätigung den ordrungsmäßig ausgefüllten
und geftempelten Abreißftreifen der Meldefarte. Bei Mitteilungen nach den
88 9, 10 ift auf Verlangen eine entjprechende Beftätigung zu erteilen.
$ 12. Seder Urbeitgeber, der in feinen Betriebe Hilfsdienftpflichtige be-
ichäftigt, ift verpflicitet, Die Vorfchriften im $ I Abj. 1, 2, $ 15, $ 16 Abf. 1 durd)
einen leöbaren Aushang an allgemein zugänglicher Stelle in der Betriebäftätte
dauernd befanntzugeben.
8 13.- Die Vordrude für die Meldefarten ($ 2 Ub}. 1, 85 4, 5, $8 Ab}. 3, 4)
ftellt dag Kriegsamt, in Bay:rn, Sacjjen und Württemberg das Kriegsminifierium,
den Ortsbehörden zur Verfügung.
Die den Drtöbehörden durd; die Aufitellung der neuen Nachweijungen
{88 1 bis 6) nachweislich entftandenen Koften trägt Das Neid. Gie jind bei den
vom Kriegdamt, in Bayern, Sadjjen und Württemberg vom Sriegsminifterium,
zu bezeichnenden Stellen vierteljährlich anzufordern.
g 14. MS Drtsbehörden im Sinne diejfer Verordnung gelten diefelben
Stellen, weldhe die Landeszentralbehörden auf Grund des $ 9 der Verordnung
vom 1. März 1917 dafür beitimmt haben, foweit nicht eine Yandeszentralbehörde
etwas anderes beftimmt.
8 15. Wer die in den $$ 2, 4 bis 6, 8 bis 10 vorgejchriebenen Meldungen
oder Mitteilungen jhulöhaft unterläßt, der Aufforderung des Vorfibenden des
Einberufungsausfähuffes zum perfönlichen Erfcheinen feine Folge leiftet, Die Aus-
funft auf Fragen diejes Vorfihenden oder feines Vertreters vermeigert oder Jid)
der angeordneten ärztlichen Unterfuhung nicht unterzieht, fanrn dur) Bejchluk
des Einberufungsausichuffes mit einer Ordnungsfirafe bis zu einhundert Marl
und, wenn die Geldftrafe nicht beizutreiben ift, mit Haft bis zu Drei Tagen be-
fraft werden.
Auf die Beitreibung und die Bertmendung der Geldfirafe findet $ 12 der Ver-
ordnung vom 21. Dezember 1916 Anwendung.
Gegen die Feftfegung der Strafe findet Bejchwerde an Die beim strieg®
amt errichtete Zentralftelle ftatt; die Befchwerde hat aufichiebende Wirkung.
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